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BMF-010103/0177-VI/2009Richtlinien zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO)
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0177-VI/200907.12.2009
…4 BAO). Zur Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) siehe Abschnitt 10. 9. Vertretung (§ 81 BAO) 9.1. Namhaftmachung eines Vertreters Nach § 81 Abs. 1 BAO (iVm § 81 Abs. 4 BAO) sind zur Vertretung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die zur Führung der Geschäfte bestellten…
BMF-010103/0076-VI/2006Zweifelsfragen zur Bundesabgabenordnung
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0076-VI/200609.10.2006
…Sind mehrere atypisch stille Gesellschafter am Betrieb einer KEG beteiligt, so ist der Bescheid daher an die KEG und an alle stillen Gesellschafter zu richten. Für die Zustellungsbevollmächtigung gilt § 81 BAO (Namhaftmachung bzw. Bestellung eines Vertreters, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft ein Vertreter…