…schenken. Um Steuern zu sparen, schenkt B die Liegenschaft seiner Mutter und diese an ihre Tochter A weiter. Lösung: Liegt die Begründung für diese Vorgangsweise ausschließlich in der Steuerersparnis, dann liegt ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts vor; der Besteuerung ist nach …
…einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd § 22 BAO darstellen (vgl. VwGH vom 20.04.2004, 2003/13/0160, mwN; VwGH vom 20.12.2012, 2010/15/0029). Die Einantwortung bildet den Modus für den Erbschaftserwerb und bewirkt - mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses…
…Arbeitsgesellschafters Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, sofern kein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt. 6.3. Betriebe gewerblicher Art Rz 101 Bei Betrieben gewerblicher Art ist Steuerschuldner die Körperschaft öffentlichen Rechts. 6.4. Unternehmen "ÖBB-Gesellschaften" Rz 102 Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs…
…Steuererklärungen. § 85 Abs. 2 BAO gilt nicht für inhaltliche Mängel von Eingaben. Für solche Mängel ist ein Mängelbehebungsverfahren vorgesehen für Berufungen in § 275 BAO, Wiederaufnahmsanträge in § 303a BAO, Wiedereinsetzungsanträge in § 309a BAO und Devolutionsanträge in § 311a BAO. Zum sinngemäßen Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 BAO…
Der VwGH ist im Erkenntnis vom 05.04.2011, 2010/16/0168, von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abgegangen, wonach die "wirtschaftliche" Anteilsvereinigung den Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 nicht verwirklicht. Auf Grund dessen ist weiter davon auszugehen, dass Treuhandgestaltungen iZm § 1 Abs. 3…