…€ 6.000,-- erzielt (LStR 2002 Rz 868) Behinderungsbedingte Aufwendungen für ein Kind iSd § 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988 Krankheits-, Pflegekosten etc. des (Ehe-)Partners, wenn dessen/deren Einkommen unter dem steuerlichen Existenzminimum liegt (LStR 2002 Rz 870) Da die Handhabung der zivilrechtlichen…
…Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein. Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungspersonen, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungsperson und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Wohnt eine ausländische Betreuungsperson im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig…
…Dies gilt insbesondere im Fall von Krankheits- und Urlaubstagen, Tagen der Elternkarenz bzw. der Elternzeit, Tagen der Pflegefreistellung bzw. Pflegekarenz, Tagen der Inanspruchnahme von Zeitausgleich (sog. Gleittage) bzw. Tagen der Umwandlung von Geldansprüchen in ganztägigen Zeitausgleich (sog. Freizeitoption) und Tagen der Freistellung im Rahmen von…
…handelt ("fiktive Erhaltungsmaßnahmen", vgl. Vonkilch, wobl 2010/54 zu OGH 07.07.2009, 5 Ob127/09a ). Nach Kriterien des MRG ist daher im dargestellten Sachverhalt vom Vorliegen eines Erhaltungsaufwandes und damit von der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. d UStG 1994 auszugehen…
…45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft. Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage sowie Elternkarenz bzw. Elternzeit nicht als Tage der Nichtrückkehr. 9. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit, des Urlaubs, der Elternkarenz bzw. Elternzeit und dergleichen ab, ist es unerheblich, aus…
…Fachärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker usw., geböte (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/15/0260). Grundsätzlich sind Gesellschaften und deren Gesellschafter-Geschäftsführer frei, auf eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu Gunsten höherer, auch alinearer, Ausschüttungen zu verzichten. Bei folgenden Gestaltungen, deren Zweck erkennbar auf die Umgehung…
…unbestimmter Gesetzesbegriffe, Verschuldens- und Ermessensabwägungen haben alle Verhältnisse des Einzelfalles entsprechend zu würdigen, hier vor allem auch Rechts(un)kenntnisse der Partei, persönliche Umstände (wie insbesondere Krankheit und Behinderung), ebenso wie wiederholte Nachlässigkeiten und Versäumnisse. Soweit in den anzuwendenden Bestimmungen keine Geringfügigkeitsgrenzen verankert sind, besteht…