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04 4282/3-IV/4/00Auslegungsfragen zum DBA Schweiz; Ergebnisprotokoll vom 10. Dezember 1999
geltende FassungErlässe & InformationenErlass04 4282/3-IV/4/0018.01.2000

…muss dies unter gleichen Bedingungen auch im Rahmen verbundener Unternehmen zulässig sein. Personalentsendungen auf der Grundlage von Arbeitsgestellungsverträgen sind daher im Rahmen verbundener Unternehmen nicht von vornherein ausgeschlossen. 2. Es liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, darüber zu entscheiden, mit wem jemand einen Dienstvertrag abschließen möchte…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 2/6

…Stiftungs-/Fondsvorstand) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Stiftung oder den Fond ausübt, treuhändig auftritt. Bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds besteht grundsätzlich eine weitergehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich ihrer Organisationsstruktur. Wenn zusätzliche Organe zu den oben genannten eingerichtet sind, dann ist zu prüfen…

BMF-010203/0444-VI/6/2012Salzburger Steuerdialog 2012 Zweifelsfragen zur Körperschaftsteuer und zum Umgründungssteuerrecht
geltende FassungErlässe & InformationenInfoBMF-010203/0444-VI/6/201221.09.2012Teil 2/2

…dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster der gesetzlich vorgesehenen Abgabenbelastung erreicht wird. Die Grenzen dieser dem Abgabepflichtigen eingeräumten Gestaltungsfreiheit sind im Abgabenrecht grundsätzlich durch die Bestimmungen der §§ 21 bis 24 BAO gezogen. Im Bereich der in diesen Gesetzesbestimmungen im Einzelnen umschriebenen…

BMF-010203/0464-VI/6/2011Salzburger Steuerdialog 2011, Einkommensteuer - Ergebnisse
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010203/0464-VI/6/201106.10.2011Teil 1/2

…jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster Abgabenbelastung erreicht wird. Die Grenzen dieser dem Abgabepflichtigen eingeräumten Gestaltungsfreiheit sind im Abgabenrecht grundsätzlich durch die Bestimmungen der §§ 21 bis 24 BAO gezogen ( Ritz , BAO, …