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BMF-010206/0069-VI/5/2008Beantwortung von Zweifelsfragen zur Versicherungssteuer
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010206/0069-VI/5/200807.07.2008Teil 2/2

…zu erstatten. Wird der Antrag bereits im Jahr 2005 gestellt, hat das Finanzamt die Versicherungssteuer für die Jahre 2000 bis 2005 zu erstatten. Wird der Antrag erst im Jahr 2008 gestellt, ist dieser gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG als verspätet zurückzuweisen. 51. §§ 7…

05 0901/1-IV/5/03Auslegung des Begriffes „rechtzeitig“ im § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustellG
geltende FassungErlässe & InformationenErlass05 0901/1-IV/5/0306.10.1992

Nach § 17 Abs. 3 ZustellG gelten (rechtmäßig) hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten werden (das ist der erste Tag der Abholfrist), als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn…

BMF-010103/0146-VI/2011Salzburger Steuerdialog 2011 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0146-VI/201114.10.2011Teil 1/2

1. Advance Ruling 1.1. Sachverhalt Ein Antrag schildert einen Sachverhalt und stellt hiezu Fragen im Bereich der Umgründung und der Gruppenbesteuerung. 1.2. Frage Handelt es sich dabei um einen Antrag oder um zwei Anträge und damit doppelten Verwaltungskostenbeitrag? 1.3. Lösung Prinzipiell ist…

BMF-010103/0146-VI/2011Salzburger Steuerdialog 2011 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0146-VI/201114.10.2011Teil 2/2

Diese Situation ist nicht vergleichbar mit der fallbezogenen, in der für den gesamten Veranlagungszeitraum eine Veranlagung als beschränkt Einkommensteuerpflichtiger erfolgte und die Außenprüfung in der Folge feststellte, dass für den gesamten Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorlagen, mit anderen Worten die vorherige Veranlagung…

BMF-010103/0188-VI/2010Salzburger Steuerdialog 2010 - BAO
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-010103/0188-VI/201019.10.2010

…zusätzlichen) Zustellung der Berufungs-(vor)entscheidung an den berufenden Kommanditisten bedarf es nicht. Bloß formale Entscheidungen (zB Zurückweisung mangels Legitimation zur Einbringung der Berufung oder wegen Verspätung) hätten jedoch nur an den Einschreiter (Berufungswerber) zu ergehen (diesfalls an den Kommanditisten zu Handen seines Zustellungsbevollmächtigten). 8…