3. Zur Frage der Überwachung: In der Regel sind die substanziell an inländischen Kapitalgesellschaften Beteiligten in der Kapitalgesellschaft bekannt (jedenfalls bei GmbHs, aber vermutlich auch bei AGs). Ein Gesellschafterwechsel sollte daher im Zuge eines BP-Verfahrens aufdeckbar sein (zumindest war das in den bisher aufgedeckten…
(1) Die Abkommensberechtigung eines im Ausland ansässigen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich sowohl bei der Entlastung an der Quelle als auch im Rückerstattungsverfahren unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare entsprechend § 138 BAO glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle…
Absatz 2 des Erlasses des BM f. Finanzen vom 23. August 2004, Z 04 0101/31-IV/4/04, AÖF Nr. 230/2004 idF 62/2006 "Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen" wird wie folgt geändert: "Die…
Auf Grund des Umzugs des Bundesministeriums für Finanzen wird die im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. August 2004, AÖF Nr. 230/2004 idF AÖF Nr. 125/2007 genannte Adresse geändert. Absatz 2 des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. August 2004…
Es bedarf weiters der ausdrücklichen Bestätigung, dass die Arbeitgebereigenschaft des Gestellungsnehmers nicht nur bei einem im Ausland ansässigen Arbeitskräfteüberlasser, sondern auch bei landesinternen Arbeitskräfteüberlassungen gegeben ist und dass sonach keine Diskriminierung mit diesen vorliegt. Es genügt daher nicht, lediglich eine diskriminierungsfreie Behandlung österreichischer Arbeitskräfteüberlasser zu…
Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln (§ 84 EStG 1988). Für Lohnzahlungszeiträume ab 01.01.2014 ist bei Auslandstätigkeit…
(1) Bezieht ein(e) in Österreich ansässige(r) Abgabepflichtige(r) im Ausland besteuerte Einkünfte, die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland zur Gänze oder teilweise von der Steuer zu entlasten sind, und ist hiefür ein Nachweis über den Bestand der Ansässigkeit im Sinne des…
…wenn auch der Tätigkeitsstaat (Beschäftigerstaat) den Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinn der abkommensrechtlichen 183-Tage-Klausel wertet und wenn daher beide Staaten von einer Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Tätigkeitsstaat ausgehen. Kann eine steuerliche Erfassung im Beschäftigerstaat durch einen Besteuerungsnachweis dokumentiert werden, ist davon auszugehen…
…Nachweisführung kann darin bestehen, die steuerliche Erfassung jener Einkunftsteile im anderen Staat zu belegen, die auf österreichischer Seite von der Besteuerung freigestellt werden (Besteuerungsnachweis). Es ist wohl richtig, dass Österreich Einkunftsteile, an denen das Abkommen dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zuweist, auch dann von der…
…Nachweis, dass auch der andere Staat vom Vorliegen des Mittelpunkts der Lebensinteressen in diesem Staat ausgeht, könnte mittels eines Besteuerungsnachweises dieses anderen Staates erfolgen. b) Variante: Besteht nach deutschem nationalen Recht lediglich beschränkte Steuerpflicht, kann Deutschland nur im Falle einer deutschen Betriebstätte Besteuerungsansprüche geltend machen…
…tatsächlich der österreichischen Besteuerung unterzogen werden. Wird von dem deutschen Theater kein Besteuerungsnachweis hinsichtlich der Gagen der Künstler erbracht (zu diesem Besteuerungsnachweis sind im EU-Raum und in Norwegen ansässige Steuerpflichtige auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 2004 nicht mehr verpflichtet), wird im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht…
…Lehrtätigkeit als freiberuflich - auf Grund des Abkommens die Besteuerung, dann wird hierdurch auf österreichischer Seite durch das Abkommen keine Steuerfreistellungsverpflichtung ausgelöst. 15. Kann kein ausländischer Besteuerungsnachweis beigebracht werden, wird zumeist der Schluss nahe liegen, dass der ausländische Staat auf Grund des Abkommens die Besteuerung unterlassen…
…Zweifelsfällen könnte der korrespondierenden Beurteilung des DBA-Partnerstaates Bedeutung beigemessen werden. Die Beurteilung durch den DBA-Partnerstaat kann beispielsweise durch die Vorlage eines ausländischen Besteuerungsnachweises nachgewiesen werden. Sollte der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht feststellbar sein, da zu beiden Staaten gleich starke persönliche und wirtschaftliche Beziehungen…
…in pragmatischer Sicht auch der Vorgangsweise des DBA-Partnerstaats, also Deutschland, Relevanz zugemessen. Die Vorgangsweise des DBA-Partnerstaats kann beispielsweise im Wege eines deutschen Besteuerungsnachweises dokumentiert werden. 1.3. Art. 5 DBA Niederlande - Fahrende Blumenhändler 1.3.1. Sachverhalt Ein niederländischer Unternehmer lieferte Blumen mit…
…Eine Steuerfreistellung in Österreich setzt jedoch ein korrespondierendes Abkommensverständnis im DBA-Partnerstaat voraus, das zB durch Beibringung eines Besteuerungsnachweises dokumentiert werden kann. Zu beachten ist außerdem, dass Kosten des Mitarbeitermodells insoweit nicht auf eine österreichische Konzerngesellschaft überwälzt werden dürfen (auch nicht "versteckt" zB in einer…
…Ein einfacher Weg, das Überschreiten der 183-Tage-Frist in Zweifelsfällen zumindest glaubhaft zu machen, wäre zB die Vorlage von ausländischen Besteuerungsnachweisen. Bestätigung eines griechischen Finanzamtes über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit (DBA-Griechenland, BGBl. 39/1972) Sachverhalt Bestätigungen eines griechischen Finanzamtes weisen lediglich die Aufnahme…
Hingegen richtet sich die Kostentragung beim Zugriff durch das FA auf das Urkundenarchiv (zB Einsicht, Übermittlung in die Data-box, Ausdruck) nach einer elektronischen Abgabenerklärung (zB § 10 Abs. 2 GrEStG 1987) nach den §§ 312 und 313 BAO. Bundesministerium für Finanzen, 14. Mai 2009
Inhalt: 1. Allgemeines 2. Verfolgung gemeinnütziger Zwecke 3. Einkommensermittlung bei Beginn und Ende einer Steuerbefreiung 3.1. Gewinnermittlung 3.2. Einnahmen 3.3. Berücksichtigung der Verluste und Aufwendungen 3.4. Ermittlung des Unterschiedsbetrages gemäß § 18 Abs. 1 KStG 1988 im Zusammenhang mit Grundstücken 1. Allgemeines…
Im Rahmen eines auf Artikel 25 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens gestützten Verständigungsverfahrens wurde Einigung erzielt, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens richtet. 19. März 1992…
1. Grundaufzeichnungen hinsichtlich 183-Tage-Klausel im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht 1.1. Bezughabende Norm § 115 BAO, Art. 15 Abs. 2 DBA-CSSR, EAS 523 1.2. Sachverhalt Herr A lebt mit seiner Familie in Wien. Er ist bei der A AG in Wien beschäftigt…