…der GmbH ist es nicht von Bedeutung, ob ihre Tätigkeit bloß die Geschäftsführung für eine KG umfasst (VwGH 17.12.2001, 2001/14/0209). Ein Kommanditist in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG ist kein Dienstnehmer, wohl aber idR als Organ (Geschäftsführer) der Komplementär-GmbH…
…beteiligter) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GesmbH nur mehr dann als Nichtunternehmer behandelt werden, wenn die GesmbH - bei Nichtanwendung der Vereinfachungsregelung - hinsichtlich der Geschäftsführerentgelte zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Zur Vermeidung unbilliger Härten wird ein Übergangszeitraum zugestanden und der vorgesehene Termin des Inkrafttretens der Einschränkung um 2…
…werden könnte. Der zur Haftung herangezogene vertretungsbefugte (eingetragene handelsrechtliche bzw. "formelle") Geschäftsführer wird dadurch nicht von seiner Verantwortung frei, dass er seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt oder die Geschäftsführung faktisch anderen Personen zusteht. Für Abgabenschuldigkeiten einer GmbH sind somit zur Haftung nach §…
…Sachverhalt Eine GmbH wurde nach österreichischem Recht gegründet. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich laut Firmenbuch in der "politischen Gemeinde Wien". Die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch befindet sich derzeit im Amtsbereich des Finanzamt Wien B. Der handelsrechtliche Geschäftsführer ist im Ausland ansässig. Die Gesellschaft erzielt (zunächst…
…am Kapital der Körperschaft (zB am Stammkapital der GmbH) beteiligt ist (nach § 16 zweiter Satz BAO). § 16 BAO betrifft vor allem die Umsatzsteuer (nicht beispielsweise die Körperschaftsteuer). 10. Hinweise Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen…
…einer Haftungsübernahme durch eine GmbH anstelle ihres Gesellschafters Bezughabende Norm und Richtlinie samt Randzahl § 19 EStG 1988, § 95 Abs. 2 EStG 1988, KStR 2001 Rz 900 Sachverhalt Herr A ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. Diese X-GmbH erwirbt Ende Juni 2006 25% der…
…ist. 6. Kapitalerhöhung ohne Leistung eines Agios zu Gunsten von den Gesellschaftern nahestehenden Personen 6.1. Bezughabende Norm § 8 KStG 1988, § 27 EStG 1988 6.2. Sachverhalt Ausgangslage: [Grafik] Zielstruktur [Grafik] A (40%) und B (60%) sind Gesellschafter der AB GmbH. An…
… danach bleiben auch nach einem Zuständigkeitsübergang jene Abgabenbehörden für die Beschwerdeerledigung betreffend "von ihr erlassene" Bescheide zuständig. Für die Beschwerdebearbeitung ist daher das Finanzamt B, das den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013 erlassen hat, zuständig. 9. Zuständigkeit Übergang der Zuständigkeit für eine GmbH während offenem Außenprüfungsverfahren 9…
…Ferngeschäftsführung eines Einzelgeschäftsführers zu prüfen ist, in welchem Vertragsstaat sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Anmerkung: Die Verständigungsvereinbarung vom 1. 6. 1994 hatte folgenden Wortlaut: "Solange sich keine anderweiten Interpretationserfordernisse aus OECD-einheitlichen Regelungen ergeben, wird im Fall von Geschäftsführern weiterhin der…
…auch kein neuer Geschäftsführer bestellt, verliert die GmbH dadurch ihre Handlungsfähigkeit und kann während dieser Zeit an sie kein Bescheid wirksam erlassen werden. Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft (GmbH) erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat diese in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten (zB…
… 6a KommStG 1993 (in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009) trifft Vertreter gemäß den §§ 80 bis 83 BAO, somit vor allem Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG, Stiftungsvorstand einer Privatstiftung, nach den Statuten zur Vertretung des Vereines berufene Personen, Insolvenzverwalter, Vermögensverwalter. Die Haftung nach…
…als nach § 9 BAO Haftende nur die gesellschaftsrechtlich zu Geschäftsführern bestellten Personen in Betracht (vgl. VwGH 3.10.1988, 88/15/0067). Bei einer GmbH & Co KG haftet der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für Abgabenschulden der KG (zB VwGH 14.1.2003, 97/14/0176…
…Die GmbH-B kann daher ab der Veranlagung 03 die bis dahin nicht verbrauchten Siebentel absetzen. Die in KStR 2001 Rz 1238 vorgesehene Vollabschreibung restlicher Siebentel zu Lasten des ersten nach dem Umgründungsstichtag endenden Wirtschaftsjahres bezieht sich nur auf den Übergang auf eine natürliche Person…