Mit der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) vom 14.5.2014, LGBl. Nr. 70/2014, wurde in Umsetzung der bisherigen verfassungsrechtlichen Judikatur die Organisationsstruktur der Tiroler Gemeindegutsagrargemeinschaften neu geregelt. Die neu eingeführten umfassenden Einflussmöglichkeiten der substanzberechtigten Gemeinden mittels des neu eingerichteten Organs des…
…genannten Bestimmungen dar. Definitionsgemäß nicht in den Anwendungsbereich des WiEReG fallen: Im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, da diese ein rechtlich unselbständiger Teil eines Rechtsträgers mit Sitz im Ausland sind Wohnungseigentümergemeinschaften Agrargemeinschaften Gesellschaften nach bürgerlichem Recht Einzelunternehmer, auch wenn diese im Firmenbuch protokolliert sind Kirchen…
…als juristische Person privaten Rechts errichtet sein. Ist nach einem Landesrecht keine körperschaftliche Einrichtung vorgesehen, liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Bei allen diesen Rechtsformen begründet die Abtretung von Anteilen an Agrargemeinschaften keine Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 21 GebG. 3.11 § 33 TP 19 GebG, …
…wie beim absoluten Nutzungsverbot (siehe Pkt. 15.4.2). 15.4.4 Agrargemeinschaften 15.4.4.1 Entschädigungen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sind steuerfrei (Rz 5034 EStR 2000). 15.4.4.2 Entschädigungen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke, zB Baulichkeiten der Gastronomie…