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5 Treffer1446 msnur geltende Fassungen
EAS 2307Thailändische Entgelte für Computersoftware
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftF 606/2-IV/4/0330.06.2003

…Verständigungsverfahrens beim BMF gestellt werden. In diesem Fall könnte bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen auf § 48 BAO gestützten Bescheid die vorläufige Anrechnung der 15-prozentigen Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer angeordnet werden. 30. Juni 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…

EAS 2341Zeitverschobene Anrechnung italienischer Zinsenquellensteuer
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 333/2-IV/4/0325.08.2003

…Sollte dies nicht mehr möglich sein, weil die fünfjährige Verjährungsfrist (innerhalb derer eine Bescheidanpassung an die Erfordernisse des DBA-Rechtes gemäß § 299 Abs. 4 BAO noch möglich wäre) bereits abgelaufen und seinerzeit keine bloß vorläufige Veranlagung durchgeführt worden ist, dann tritt hierdurch der Effekt einer…

EAS 2030Verletzung der Empfängerbenennungspflicht und Amtshilfeteilerfolg
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/19-IV/4/0224.04.2002

Wurde in einem potentiellen Steueroasenfall vom Finanzamt gemäß § 162 BAO der Auftrag erteilt, den Empfänger von Provisionszahlungen zu benennen und verweigert der Abgabepflichtige, diesem Empfängerbenennungsauftrag nachzukommen, dann verlieren die Provisionszahlungen bereits aus diesem Grund die steuerliche Abzugsfähigkeit. Der Empfängerbenennung wird nicht entsprochen, wenn hinter dem…

EAS 1342Vorzeitige Auszahlung einer Pensionssonderzahlung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftI 16/12-IV/4/9830.09.1998

Hat sich eine österreichische Konzerngesellschaft in einem Pensionsvertrag zu monatlichen Rentenzahlungen und bei Eintritt des 60. Lebensjahres zu einer einmaligen Sonderzahlung verpflichtet, dann steht gemäß Art. 9 Abs. 4 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht sowohl für die laufenden Pensionszahlungen wie auch für die vereinbarte Sonderzahlung Deutschland…

EAS 772Schenkung deutscher Liegenschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftH 3469/1/1-IV/4/9506.12.1995

  Es entspricht der ständigen Ermessensübung des Bundesministeriums für Finanzen bei Anwendung von § 48 BAO, deutsches unbewegliches Vermögen aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage (unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden, wenn derartiges Vermögen im Schenkungsweg übertragen und nachweisbar einer deutschen Schenkungssteuer unterzogen wird und wenn weiters entweder der Geschenkgeber oder…