Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2307
Thailändische Entgelte für Computersoftware
geltende FassungEAS-AuskunftF 606/2-IV/4/03vom 30.06.2003
Wortlaut laut Findok
Hat ein österreichisches
Softwareunternehmen für einen thailändischen Kunden Computersoftware
ausschließlich für dessen Eigenbedarf entwickelt, dann stellt das
dafür geleistete Entgelt keine Lizenzgebühr, sondern eine Abgeltung
der erbrachten Dienstleistung dar; und zwar auch dann, wenn Teile dieser
Arbeiten in Lohnarbeit an thailändische Programmierer weitergegeben
wurden.
Nur dann, wenn das Entgelt dafür geleistet wird, dass
der thailändische Kunde den Inhalt des Programmes kopieren und mit oder
ohne eigene Weiterentwicklung sodann gewinnbringend vermarkten darf, wäre
das für eine solche Erlaubnis gezahlte Entgelt als Lizenzgebühr zu
werten. Siehe hierzu die ausführlichen Ergänzungen der Ziffer 12 des
OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens im Update 2000.
Sollte im erstgenannten Fall die thailändische Seite
auf dem Lizenzgebührencharakter der Zahlungen beharren und die Zahlungen
einer 15-prozentigen Quellensteuer unterwerfen, dann müsste auf
österreichischer Seite vom österreichischen Softwareunternehmen der
Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens beim BMF gestellt
werden. In diesem Fall könnte bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen
auf § 48 BAO gestützten Bescheid die vorläufige Anrechnung der
15-prozentigen Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer
angeordnet werden.
30. Juni
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA T (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Thailand (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 263/1986
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 606/2-IV/4/03
- Stammnummer
- 36381
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF