…eine Ansässigkeit des Abgabepflichtigen gegeben ist und das Abkommen daher gar nicht anwendbar ist. Aber selbst wenn das Abkommen anwendbar wäre, würde es der Besteuerung in Österreich nicht entgegenstehen. Denn der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämie keine inländische Betriebstätte mehr vorhanden war…
…nicht die schweizerische Holdinggesellschaft, sondern dahinterstehende Personen als Zurechnungssubjekte der österreichischen Gewinnausschüttungen zu werten sind, dann stellt eine solche Gestaltung ein erhebliches Indiz für fehlende Gutgläubigkeit dar, das vermutlich nicht mehr entkräftet werden kann, wenn das Ausschüttungssubstrat der Nachfolgeausschüttung bereits im Zeitpunkt der Erstausschüttung vorhanden…
…Unternehmens in Anspruch nehmen, lässt jedenfalls nicht mehr zu, von einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung der Wohnung zu sprechen, sodass angesichts der auf Umsatzsteigerung in Deutschland gerichteten Aktivitäten vermutlich nicht mehr von einer bloß unterstützenden Hilfstätigkeit im Sinn von Artikel 5 Abs. 4 DBA-Dänemark…