…2021). Sollten die positiven Gesamteinkünfte der österreichischen Kapitalgesellschaft nur aus den kroatischen Zinseneinkünften bestehen und sollten wegen der Verlustvortragsgrenze nur drei Viertel der Zinseneinkünfte vom Verlustvortrag aufgezehrt werden, ist dennoch die gesamte kroatische Quellensteuer (und nicht bloß ein Viertel davon) auf die österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen…
Hat eine deutsche Kapitalgesellschaft in Österreich eine KG errichtet, die in Kroatien aus dort ohne Betriebstättenbegründung erbrachten Marketingleistungen mit 20% Quellensteuer belastete Einkünfte erzielt, ergibt sich für Kroatien aus dem deutsch-kroatischen DBA eine Entlastungsverpflichtung. Diese Entlastungsverpflichtung lässt sich insoweit aus Beispiel 9 des OECD…
…ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat. Auf der Grundlage dieser Betrachtungsweise ist auch die Frage der steuerrechtlichen Behandlung einer nach slowenischem bzw. kroatischem Recht errichteten Kommanditgesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter zu beurteilen. Gewinnanteile, die ein in Österreich ansässiger und…
Artikel 12 des DBA-Kroatien sieht Quellensteuerfreiheit für Lizenzgebühren vor, wobei der Begriff der Lizenzgebühren dem OECD-Musterabkommen nachgebildet ist. Der Begriff umfasst jedenfalls auch Entgelte für die Einräumung des Verwertungsrechtes an Filmwerken. Der in Artikel 12 Abs. 2 enthaltene Hinweis auf kinematographische Filme kann…
…nur deshalb auf die gegenständlichen Zinsen steuerlich zuzugreifen, weil diese formal im Rechnungswerk der Gesellschaft als deren Ertrag verbucht worden sind. Wenn solcherart wegen fehlender beneficial ownership der kroatischen Gesellschaft das Besteuerungsrecht Kroatiens bestritten werden sollte, kann dem Artikel 23 nicht gleichzeitig die Wirkung beigemessen…
…die einen beherrschenden Anteil an einer kroatischen Kapitalgesellschaft hält, dann unterliegt die von der kroatischen Gesellschaft an die österreichische Holdinggesellschaft vorgenommene Gewinnausschüttung gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. b DBA-Kroatien keiner kroatischen Quellenbesteuerung und in den Händen der empfangenden österreichischen Holdinggesellschaft auf Grund des…
…des Besteuerungsrechtes nach Artikel 23 des Abkommens an Österreich führen. Denn dieser Rückfall des Besteuerungsrechtes würde nur dann eintreten, wenn Kroatien auf Grund des Abkommens die kroatischen Gewinne nicht besteuern darf; dies ist aber unter den beschriebenen Vorgaben nicht der Fall. Bundesministerium für Finanzen, 20…
…kraft ihres inländischen Firmensitzes mit den in ihrem kroatischen Betrieb erwirtschafteten Gewinnen der inländischen Körperschaftsteuerpflicht. Falls in dieser Hinsicht eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Kroatien eintreten sollte, könnte dieser gemäß § 48 BAO zumindest dadurch abgeholfen werden, dass die kroatische Steuer auf die österreichische angerechnet wird.…
…20 DBA-Kroatien sind Zahlungen, die ein kroatischer "Praktikant" für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält in Österreich steuerfrei, wenn diese Zahlungen aus Quellen außerhalb Österreichs stammen. Wird ein Kroate, der Dienstnehmer der kroatischen Tochtergesellschaft einer österreichischen Muttergesellschaft ist, für 1 Jahr von…
…Kapitalgesellschaft für bosnische Kunden Postdienstleistungen, wobei die bosnischen Kunden verpflichtet sind, von den Entgelten eine 10-prozentige bosnische Quellensteuer in Abzug zu bringen, dann kann - solange das Doppelbesteuerungsabkommen mit Bosnien-Herzegowina noch nicht in Wirksamkeit getreten ist - die eintretende Doppelbesteuerung durch Anwendung der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl…
According to Article 10 para. 2 subpara. (b) of the Austro-Croatian Double Taxation Convention cross-border intercompany profit distributions are exempted from source taxation. As a result, profits generated in the years 2001 to 2004 in a Croatian subsidiary and distributed in 2005 to…
…dann besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage von § 48 BAO bis zum Wirksamwerden des bereits ausgehandelten österreichisch-kroatischen Doppelbesteuerungsabkommens eine Entlastung von dieser Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung herbeizuführen. Der hiefür erforderliche Antrag kann auch von dem inländischen Arbeitgeber eingebracht werden. 08. Mai 2000 Für den Bundesminister…
Unfallrenten haben nach Auffassung des BM für Finanzen Schadenersatzcharakter und stellen kein Entgelt für frühere unselbständige Arbeit dar (EAS 170); sie fallen daher auch nicht unter den in Artikel 18 DBA-Kroatien verwendeten Begriff der "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat…
Ein österreichisches EDV-Dienstleistungsunternehmen, das ein kroatisches Unternehmen durch freiberuflich tätige Konsulenten (Subauftragnehmer) berät, wobei weder das EDV-Unternehmen noch die Subauftragnehmer in Kroatien über eine Betriebstätte im Sinn von Art. 5 DBA-Kroatien verfügen, ist gemäß Art. 7 DBA-Kroatien von der Besteuerung in…
… Lizenzgebühren, die von slowenischen Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25% beteiligte österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Slowenien in Slowenien einer 10-prozentigen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens in Slowenien…
…als (transparenter) Investmentfonds einzustufen ist. Dies hat zur Folge, dass einerseits Bosnien zur Quellenbesteuerung in Höhe von 15% berechtigt wird und dass andererseits Österreich das Besteuerungsrecht unter Anrechnungsverpflichtung in Bezug auf die Quellensteuer erhält. Wie dieses auf der Ebene des Abkommensrechtes nach der Dividenden-Regel…
Bezieht eine österreichische Aktiengesellschaft von ihrer 100-prozentigen tschechischen Tochtergesellschaft eine in Tschechien mit 10% an der Quelle besteuerte Gewinnausschüttung, dann kann diese tschechische Steuer in Österreich nicht zur Anrechnung gebracht werden. Dies deshalb, weil die tschechische Gewinnausschüttung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 von…
…mit 25% der Einkommensbesteuerung zu unterziehen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, ist hierbei die bosnische Quellensteuer auf die von den bosnischen Einkünften erhobene Einkommensteuer anzurechnen. Dem bosnischen Steuerabzug kommt jedenfalls keine Abgeltungswirkung zu. Bundesministerium für Finanzen, 12. November 2007
Vermag ein österreichischer Hotelier keine Sanierungsfinanzierung bei inländischen Banken zur Rettung seines Unternehmens mehr aufzutreiben und wird ihm zur Abwendung einer Insolvenz von seinen in Deutschland lebenden Angehörigen ein - bei deutschen Banken refinanzierter - Kredit zur Verfügung gestellt und auf inländischen Liegenschaften des Hoteliers hypothekarisch sichergestellt…
Honorare, die eine österreichische Kapitalgesellschaft an einen in Kroatien ansässigen Dienstnehmer ihrer kroatischen Tochtergesellschaft dafür zahlt, dass er von Kroatien aus eine Beratungstätigkeit für die österreichische Gesellschaft erbringt, sind gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 14 des DBA-Kroatien in Österreich von der Besteuerung freizustellen und…