…3 DBA Deutschland größtmögliche Wirkung zu verschaffen, bezieht sich Art. 15 Abs. 3 DBA Deutschland nur auf die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung iSd Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, nicht hingegen auf konzerninterne Personalüberlassungen, hinsichtlich derer die durch das VwGH-Erkenntnis geschaffene neue Rechtslage gilt (vgl. den Erlass des BMF vom 12…
…ob grenzüberschreitend eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung iSd Art. 15 Abs. 3 DBA-Deutschland oder eine Konzernüberlassung iSd Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland vorliegt, zunächst zu beachten, ob die deutsche Konzerngesellschaft lediglich formell zwischengeschaltet wurde oder tatsächlich entsprechend dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zwei Arbeitskräfteüberlassungen (eine innerhalb…
Überlässt ein in Österreich ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich ansässige Arbeitskräfte an ein ebenfalls in Österreich ansässiges Unternehmen, welches das entliehene Personal auf einer Betriebsstätte iSd Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland in Deutschland einsetzt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Deutschland hinsichtlich der…
…Verhältnis zu Deutschland gemäß Abs. 5 dieses Erlasses nur auf Fälle konzerninterner Personalgestellung und nicht auf eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes anzuwenden. Die Beurteilung des konkreten Sachverhalts kann jedoch nicht auf ministerieller Ebene im Rahmen des EAS-Verfahrens erfolgen, da dies weitere Sachverhaltsermittlungen…
…Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat bestehen darf, in den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung außer Wirksamkeit setzt. Diese Sonderregelung ist im Abkommenstext nicht auf Fälle der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung eingeschränkt und muss daher in allen Fällen einer - von beiden Staaten steuerlich anerkannten - Arbeitskräfteüberlassung gelten. 27. Oktober 2003 Für den Bundesminister…
…2000 (AÖF Nr. 103/2000) liegt die Überlegung zu Grunde, dass einem formal als Arbeitskräfteüberlassungsvertrag bezeichneten Vertrag keine steuerliche Anerkennung zuteil wird, wenn der Arbeitskräfteüberlasser jemanden nur für die Dauer des Einsatzes bei einem deutschen Unternehmen als Dienstnehmer in Österreich einstellt. Denn in wirtschaftlicher Betrachtung…
…Es ist hierbei unerheblich, ob die Arbeitskräftegestellung gewerblich oder nur gelegentlich erbracht wird oder ob es sich um eine konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung handelt oder um eine solche zwischen fremden Unternehmen. Der deutsche Wortlaut der Bestimmung könnte allerdings den Eindruck erwecken, dass nicht nur Dienstleistungen eines Unternehmens…
Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht bloß als Arbeitskräftevermittler, sondern als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (LSt-RL 1999, RZ 923), dann steht bei einer kurzfristigen (183-Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Österreich zu…
Ist eine österreichische und eine deutsche GmbH je zu 50% an einer österreichischen Arbeitsgemeinschaft (Mitunternehmerschaft) beteiligt und werden von den beiden GmbHs Arbeitskräfte an die ARGE abgestellt, dann kann darin in Bezug auf den deutschen Partner kein Fall einer internationalen Arbeitskräftegestellung gesehen werden, die zu…
…Verhältnis und auch dann, wenn ein deutsches Unternehmen, das kein professionelles Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ist, Mitarbeiter mit freier Arbeitskapazität vorübergehend an ein anderes deutsches Unternehmen zwecks Einsatzes auf österreichischen Baustellen überläßt. Die österreichisch-deutsche Vereinbarung deckt allerdings - wegen grundsätzlicher Auffassungunterschiede - nicht den Fall ab, daß die Baustelle…
…GmbH (lit. c). Die derzeit international bestehende Kontroverse, ob im Fall von Arbeitskräfteüberlassungen der Überlasser oder der Beschäftiger als "Arbeitgeber" zu werten ist, wurde durch Ziffer 6 des Protokolls über die österreichisch-schweizerischen Konsultationen vom 10.12.1999 (BMF 18.01.2000, 04 4282/3…
Die strittige Frage, ob im Fall des kurzfristigen Arbeitskräfteverleihs durch österreichische Manpowerleasingfirmen an deutsche Unternehmer die "183-Tage-Klausel" zur Anwendung gelangt (die bei Nichtüberschreiten der Frist das Besteuerungsrecht bei Österreich belässt), ist durch das ab 1. Jänner 2003 anzuwendende DBA-Deutschland-2000 in bejahender…
Das Vorliegen einer Betriebstätte setzt voraus, dass in den betreffenden Räumlichkeiten die "Tätigkeit eines Unternehmens" ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Eine bloße Vermietung erweist sich als eine bloß passive Unternehmensleistung und nicht als aktive betriebliche Tätigkeit. Daher bilden jene…
…von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer 12 Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland eingesetzt, wobei die Baustelleneinsätze an den Baustellen insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauern, dann steht das Besteuerungsrecht an den vom Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gezahlten Bezügen auf…
Bei der Anmietung von ausländischen Arbeitskräften besteht seit 1. Juli 2005 die Verpflichtung, eine DBA-konforme Steuerentlastung des ausländischen Arbeitsgestellungsunternehmens ausschließlich im Rückzahlungsverfahren herbeizuführen. Bei konzerninternen Personalgestellungen gilt dies allerdings nur bei der Überlassung von Arbeitern. Ist die deutsche Aktiengesellschaft "A" zu 100% an der…
Schließt eine Salzburger Privatkrankenanstalt mit einer schweizerischen Gesellschaft eine Vereinbarung ab, derzufolge zwei schweizerische Krankenschwestern für die Dauer von 4 bis 5 Jahren im Wege des "Personalleasings" der Salzburger Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden, so steht das Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen gemäß Artikel 15 DBA…
Ist ein in der Möbelbranche tätiges österreichisches Unternehmen infolge seines knappen Personalstandes genötigt, auf von anderen Unternehmen bereitgestelltes Personal zurückzugreifen und wird hiebei auch Personal von einem deutschen Unternehmen (ohne inländischer Betriebstätte) ausgeliehen, dann können die nach Deutschland für die Arbeitskräftegestellung zu zahlenden Vergütungen in…
Wird ein in Deutschland ansässiger Dienstnehmer der deutschen Konzernmutter an die österreichische Konzerntochtergesellschaft als Account Marketing Manager überlassen, wobei die Aufenthalte in Österreich 183 Tage jährlich nicht überschreiten, wird nach der derzeitigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage von Artikel 15 Abs. 2 des DBA-Deutschland von…
…mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 vor, dass in den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung die 183-Tage-Klausel unabhängig davon gilt, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder nicht. Mit dieser Regelung sollte einer Fehlinterpretation des Arbeitgeberbegriffes in grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellungsfällen vorgebeugt werden; diese Fehlinterpretation geht…
Werden von österreichischen Firmen in Österreich ansässige hochqualifizierte Fachkräfte nicht unmittelbar als eigene Dienstnehmer aufgenommen, sondern im Wege eines im Ausland bestehenden Personalleasingunternehmens beschäftigt, dann ist in Fällen dieser Art zunächst zu prüfen, ob einer solchen Gestaltung auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise seitens der österreichischen Finanzverwaltung…