…auch Einkünfte von einem zypriotischen Arbeitgeber sein. Dies ist der Fall, weil nach österreichischem Recht bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsgestellungsvertrag dem zypriotischen Arbeitskräfteverleiher die Funktion des Arbeitgebers zukommt (LStR 2002 Rz 923). Österreich wird demzufolge in Artikel 15 Abs. 3 DBA-Zypern das Besteuerungsrecht an…
…deutschen Kunden ihre Bestellkupons an eine Fantomfirma an der Adresse eines österreichischen Fulfilmenthauses (ein Unternehmen, das sich auf Bereitstellung von Personal und Lagerkapazitäten für fremde Versandhändler spezialisiert hat) richten, sodann von dort die Ware ausgeliefert erhalten und schließlich die formal von der irischen Gesellschaft in…
…Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Allerdings wird in diesem Fall - vor allem weil in Rumänien weiterhin ebenfalls Bezüge zur Auszahlung gelangen - festzustellen sein, in welcher Höhe der österreichische Arbeitgeber bei Einstellung einer vergleichbaren fremden Arbeitskraft Bezüge zu leisten hätte, um auf diese Weise festzustellen, in welcher Höhe…
…um eine konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung handelt oder um eine solche zwischen fremden Unternehmen. Der deutsche Wortlaut der Bestimmung könnte allerdings den Eindruck erwecken, dass nicht nur Dienstleistungen eines Unternehmens eine Dienstleistungsbetriebstätte für das Unternehmen begründen können, sondern dass es im Fall des Arbeitskräfteverleihs auch ausreichen könnte…
…unter Bedingungen entsandt wird, die zwischen fremden Unternehmen den Charakter einer Arbeitskräftegestellung aufweisen. Denn Hauptsitz und Betriebstätte sind ein einziger Abgabepflichter und damit ein einziger Arbeitgeber und es kann nicht ein Arbeitgeber sich selbst seine eigenen Arbeitskräfte vermieten. Jene irischen Wertpapierhändler, die sich entweder länger…
…183-Tage-Klausel keinen deutschen Besteuerungsanspruch aufleben lässt, so bezieht sich dies nur auf jene Fälle, in denen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich ein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung und nicht jener einer Arbeitskräftevermittlung vorliegt. 17. Juni 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung…
…zulässig ist, im Fall einer steuerlich anzuerkennenden Arbeitskräftegestellung den Gestellungsnehmer als Arbeitgeber zu werten. Denn aus österreichischer Sicht darf sich kein Staat - wenn zwischen den beiden Vertragstaaten Einvernehmen über die steuerliche Anerkennung des Arbeitsgestellungsverhältnisses besteht - darüber hinwegsetzen, dass damit der Arbeitskräfteüberlasser Arbeitgeber ist, sodass bei…
Bietet eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft inländischen Firmen unter Einschaltung einer inländischen Repräsentanz Fachpersonal zu derart geringen Preisen an (S 120,00 pro Stunde), dass hiedurch der Verdacht einer internationalen Steuerumgehung entsteht, dann sind gemäß § 114 BAO im Interesse einer gleichmäßigen steuerlichen Erfassung aller Abgabepflichtigen…
Wird ein Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft (GM-GmbH) teilweise (mit 1/5 seiner Arbeitszeit) einer österreichischen Enkelgesellschaft (T-GmbH) gegen fremdübliches Entgelt vermietet (Arbeitskräftegestellung) und von dieser ausschließlich auf einer schweizerischen Betriebstätte eingesetzt, dann steht das Besteuerungsrecht an den darauf entfallenden Gehältern gemäß Artikel 15…
Die strittige Frage, ob im Fall des kurzfristigen Arbeitskräfteverleihs durch österreichische Manpowerleasingfirmen an deutsche Unternehmer die "183-Tage-Klausel" zur Anwendung gelangt (die bei Nichtüberschreiten der Frist das Besteuerungsrecht bei Österreich belässt), ist durch das ab 1. Jänner 2003 anzuwendende DBA-Deutschland-2000 in bejahender…
Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht bloß als Arbeitskräftevermittler, sondern als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (LSt-RL 1999, RZ 923), dann steht bei einer kurzfristigen (183-Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Österreich zu…
…vermietete Maschinen zum Einsatz gelangen, Betriebstätten des Mieters, aber nicht Betriebstätten des Vermieters. Gleiches gilt nach Auffassung des BM für Finanzen im Fall der Vermietung von Arbeitskräften; diese arbeiten in Betriebstätten des Beschäftigers, nicht aber in solchen des Gestellers. 14. Dezember 2005 Für den Bundesminister…
…bereitgestelltes Personal zurückzugreifen und wird hiebei auch Personal von einem deutschen Unternehmen (ohne inländischer Betriebstätte) ausgeliehen, dann können die nach Deutschland für die Arbeitskräftegestellung zu zahlenden Vergütungen in Österreich auf der Grundlage von Artikel 4 DBA-Deutschland von der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG freigestellt werden…
…183-Tage-Frist) kein österreichischer Besteuerungsanspruch auflebt. Die vorstehenden Ausführungen gehen davon aus, daß die verleasten Arbeitskräfte in Deutschland ansässig sind und daß der deutsche Überlasser auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre Arbeitgeber ist, weil er auch während der Entsendungszeit schwerpunktmäßig die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. 27…
Werden österreichische Unternehmen auf Großbaustellen in Tschechien, der Slowakei, in Polen und in der Ukraine im Baunebengewerbe tätig und überschreiten sie die in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) mit diesen Staaten vorgesehenen Baustellenfristen, sodass für diese Unternehmen "DBA-Betriebstätten" in diesen Staaten entstehen, dann sind die diesen…
Werden von österreichischen Firmen in Österreich ansässige hochqualifizierte Fachkräfte nicht unmittelbar als eigene Dienstnehmer aufgenommen, sondern im Wege eines im Ausland bestehenden Personalleasingunternehmens beschäftigt, dann ist in Fällen dieser Art zunächst zu prüfen, ob einer solchen Gestaltung auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise seitens der österreichischen Finanzverwaltung…
Schließt ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger mit einer schweizerischen Kapitalgesellschaft einen freien Dienstvertrag, auf Grund dessen er kurzfristig in verschiedenen osteuropäischen Ländern gewerbliche oder freiberufliche Dienstleistungen für die schweizerische Gesellschaft erbringt, dann unterliegen die hiefür bezogenen Vergütungen der österreichischen Besteuerung. Denn sowohl auf Grund des…
Ein in Österreich ansässiger Servicetechniker, der als Grenzgänger bei einem schweizerischen Unternehmen beschäftigt ist, unterliegt mit den vom schweizerischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslöhnen gemäß Artikel 15 Abs. 4 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens der österreichischen Einkommensbesteuerung. Dies gilt gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens auch für…
…im Kalenderjahr dauern, dann steht das Besteuerungsrecht an den vom Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gezahlten Bezügen auf der Grundlage von Artikel 9 Abs. 2 DBA-Ö/Deutschland Österreich zu. Die von dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich abgeführten Lohnabgaben sind daher zu Recht in Österreich entrichtet worden. Aus Absatz 8…
…ARGE-Partner der ARGE angelasteten Lohnkosten stellen daher nichts anderes als eine Geltendmachung des Betriebstättenlohnaufwandes dar, können aber nicht in eine Arbeitsgestellungsvergütung umqualifiziert werden. Im Übrigen unterliegen die Löhne der an der österreichischen Betriebstätte eingesetzten Arbeitskräfte der österreichischen Besteuerung. Bundesministerium für Finanzen, 19. Februar 2007