…AÖF Nr. 193/1985, stellen die anlässlich der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren gesondert in Rechnung gestellten, auf die Zeit von der letzten Kuponfälligkeit bis zum Verkaufstermin entfallenden (noch nicht fälligen) Kuponzinsanteile (Stückzinsen) ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrer Funktion nach Früchte eines Geldkapitals dar; denn für…
…nicht umfasst; insbesondere dann nicht, wenn sie im Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung in keinem der beiden Staaten üblich waren. Eine schematische Gleichsetzung des Anleihebegriffes des DBA mit dem Begriff der festverzinslichen Forderungswertpapiere im Sinn des § 93 Abs. 3 EStG erscheint daher nicht sachgerecht. 14. August 1992…
…zählt auch Liechtenstein; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019) errichtete und dort steuerfreie Stiftungen und legen diese Stiftungen ihre Finanzmittel in der Folge in österreichischen festverzinslichen Wertpapierkonten an, dann mag das den Zinsenertrag abwerfende Vermögen wohl (zivilrechtlich) der ausländischen Stiftung gehören, doch werden die…
…verpflichtet. Die Abzugspflicht ist hierbei nicht davon abhängig, ob das Wertpapier oder der Kupon beim betreffenden Kreditinstitut hinterlegt ist (EStR 2000 Rz 7754). Zahlt ein Emittent Wertpapierzinsen direkt an den Kuponinhaber aus, so ist er selbst zum Steuerabzug verpflichtet (ebenfalls EStR 2000 Rz 7754). Den…
…aus den Genussscheinen keine "Gewinnobligationen". Denn das Entscheidende an Gewinnobligationen ist eine Teilnahme an der Gewinnerzielung des Emittenten der Teilschuldverschreibungen. Eine Teilnahme an der Verlustentwicklung vermag aus den Wertpapieren keine Gewinnobligationen zu machen; und zwar auch dann nicht, wenn die Teilnahme an der Verlustentwicklung nur…
Als Staatsanleihe im Sinn von Artikel 11 Abs. 3 DBA-Spanien werden nach der herkömmlichen Terminologie im allgemeinen mittel- oder langfristige Schuldaufnahmen des Spanischen Staates auf dem Kapitalmarkt zu qualifizieren sein, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben werden. Es ist unerheblich, in welcher Währung und an…
Werden von in Deutschland ansässigen Investoren österreichische Pfandbriefe von einer österreichischen Landeshypothekenbank gekauft, so unterliegen die hiefür bezogenen Zinsen gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland der Besteuerung in Deutschland. In dieser Beurteilung ist durch das mit 1.1.1992 wirksam gewordene Revisionsprotokoll zum DBA-Deutschland keine…