…in Österreich und in Osteuropa eines österreichischen Transportagenten, der im Sinn von § 124 Z 15 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, ein nicht bewilligungspflichtiges, aber gebundenes Gewerbe in Österreich betreibt, so wird hiedurch keine Betriebstätte im Sinn des DBA-Großbritannien in Österreich begründet; und zwar…
…diplomatischen Vertretungsbehörde erscheint unbedenklich, wenn die von der Vertretungsbehörde unternommenen Aktivitäten einerseits nur der Vermittlung von landesspezifischem Kulturgut dienen und andererseits kein kommerzieller Wettbewerb mit in Österreich steuerpflichtigen Unternehmen zu besorgen ist. Da eine diplomatische Vertretungsbehörde grundsätzlich von allen Steuern befreit ist, unterliegt sie mit…
…Deutschland, Österreich und Ungarn weitervermietet, wobei in Österreich bei einer Spedition ein für die Geschäftsabwicklung unerlässlicher Stützpunkt eingerichtet wird (auf einem Grundstück des Spediteurs wird eine Waschanlage montiert; ein Warendepot wird angelegt; die Auslieferung der Gegenstände an die in- und ausländischen Kunden erfolgt von dort…
…Betriebstätte für das schweizerische Unternehmen in Österreich begründet. Auch die Räume einer inländischen Spedition, die als Zwischenlager für die in- und ausländischen Kunden des schweizerischen Unternehmens unterhalten werden, werden im allgemeinen als bloßer Hilfsstützpunkt des schweizerischen Unternehmens in Österreich im Sinn von Art. 5 Abs…
Sind in Österreich ansässige Vermittlungsagenten für tschechische und slowakische Auftraggeber tätig (Vermittlung von Handelsgeschäften, Vermögensanlagen, Versicherungen) und verfügen sie in Tschechien und in der Slowakei über keine Betriebstätte (die Zusammenkünfte finden zumeist in Hotels statt, Geschäftsunterlagen werden in den Räumen der Auftraggeber übergeben), so…
…des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland ist auf umsatzsteuerbare Vorgänge, die nach EU-Beitritt Österreichs, sonach ab 1.1.1995, verwirklicht wurden, unanwendbar geworden. Lieferungen deutscher Unternehmer an Unternehmer des Kleinwalsertales stellen daher innergemeinschaftliche Lieferungen dar…
…in der Lage sein wird, gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden im Bedarfsfall diese Beziehungen vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren." Diese Aussage betrifft zwar einen Fall mit Liechtenstein, doch kann sie bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch in Bezug zu anderen Steueroasengebieten von Relevanz sein. Dies vor allem dann…
…und Auslieferung besorgen) zu keiner anders lautenden Beurteilung. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Hinweis insbesondere auf Ziffer 33 des OECD-Kommentars zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens) davon auszugehen sein, dass die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von…
…Deutschland gedeckt ist. Hiezu muss dem österreichischen Arbeitgeber jedenfalls eine von der deutschen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Fahrer vorliegen. Als Nachweis für die sachgerechte Bezugsaufteilung zwischen Österreich und Deutschland kann weiters eine Kopie über die korrespondierende steuerliche Erfassung in Deutschland dienen. 28. März 2000…
…und sonach weder Abschlussvollmacht für die deutsche Schwestergesellschaft noch auch Warenauslieferungen für die deutsche Schwestergesellschaft ausführt, liegt weder nach lit a noch nach lit b der Z. 10 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland eine Vertreterbetriebstätte vor. Es wird davon ausgegangen, dass die von…
…7). Wird daher der Mitarbeiter einer österreichischen Kapitalgesellschaft damit betraut, auch die Geschäftsführung einer deutschen Tochtergesellschaft zu besorgen und wird hiefür als Gestaltungsweg jener eines zweiten steuerlichen Dienstverhältnisses zur deutschen Tochtergesellschaft gewählt, so gewährleistet diese Gestaltungsform deckungsgleiche Beurteilungen nicht nur auf der Ebene des Doppelbesteuerungsabkommens…
…deutscher, sondern ein österreichischer Arbeitgeber vorliegt. Seitens des Finanzamtes sollte (im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen) als Bestätigung für die sachgerechte Arbeitslohnaufteilung zwischen Österreich und Deutschland ein Nachweis über die steuerliche Erfassung der von der österreichischen Besteuerung freizustellenden Einkünfte in Deutschland abverlangt werden. 22…