…sein, ob sich weiterhin der Schwerpunkt des persönlichen Lebens am deutschen Familienwohnsitz abspielt und die österreichische Wohnung nur als eine Art beruflich unabdingbare "Notunterkunft" zu werten ist, die gewählt werden musste, um die Anstellung bei der österreichischen GmbH zu erhalten. Auch wird zu berücksichtigen sein…
…der Methodenwechsel deshalb unterbleiben kann, weil die dritte Voraussetzung nicht erfüllt ist, in den Hintergrund treten. Im übrigen zählt die Erzielung von Beteiligungserträgnissen in den Händen der ausländischen Tochter-Holdinggesellschaft nicht zu deren schädlichen Passiveinkünften, sodass bei einer Holdinggesellschaft, deren Schwerpunkt in der Bündelung der…
…kann eine bindende Entscheidung über die Betriebstätteneigenschaft dieser Büros wegen der Sachverhaltsabhängigkeit nicht auf ministerieller Ebene getroffen werden; diese Entscheidung muss daher dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben. Bestätigt sich die Richtigkeit der Betriebstättenvermutung und leitet diesfalls das deutsche Unternehmen (nachweisbar) auf deutscher Seite ein Verständigungsverfahren…