RIS AI
4 Treffer1210 msnur geltende Fassungen
EAS 3410Verlustaufteilung eines Versicherungsunternehmens nach dem Rohprämienschlüssel
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0266-IV/8/201805.02.2019

…eines schweizerischen Unternehmens befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Artikel 7 Abs. 5 DBA Schweiz vorgesehene Gewinnaufteilung nach dem Rohprämienschlüssel auch für negative Unternehmensgewinne (= Verluste) gilt. Diese Auffassung wird uneingeschränkt aufrechterhalten, und zwar auch für den reziproken Fall eines österreichischen…

EAS 2668Betriebstättengewinnzurechnung bei Versicherungsgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0659-IV/4/200518.10.2005

…besondere Methodikvorgabe gestattet, ist dies im DBA-1954 bei Versicherungsunternehmen - zumindest nach dem Wortlaut der Ziffer 13 des Schlussprotokolls - auf die Methode der Gewinnaliquotierung nach dem Rohprämienschlüssel eingeschränkt. Bei der Verhandlung des DBA-2000 sind die Textfassungen des OECD-Musterabkommens übernommen worden, ohne dass eine…

EAS 89Verlustaufteilung eines schweizerischen Versicherungsunternehmens
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 759/40/1-IV/4/9210.02.1992

…Unternehmensgewinne (=Verluste). Allerdings ist zu beachten, dass der nach dem Rohprämienschlüssel aufzuteilende Gesamtgewinn (Gesamtverlust) nach österreichischem Recht zu ermitteln ist. Die nach schweizerischem Recht vorgenommene Weltgewinnermittlung des schweizerischen Unternehmens ist daher in den wesentlichen Belangen nach österreichischem Recht zu adjustieren. 10. Februar 1992 Für den…

EAS 943Veräußerung der inländischen Niederlassung einer schweizerischen Lebensversicherungs-AG
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 12/19-IV/4/9624.09.1996

…bisherigen laufenden Gewinne nach der Vorschrift des Art. 7 Abs. 5 DBA-Schweiz unter Anwendung des Rohprämienschlüssels aus dem Gesamtgewinn des Unternehmens herausgeschält worden sind, berührt nicht die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes. 24. September 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: