…EAS 1025; EAS 1259). Rechtsakte sind bei der Berechnung der maßgebenden Bauführungszeit weder hinsichtlich des Beginnes (EAS 341, EAS 1865) noch hinsichtlich des Endes von Relevanz. Wohl kann im Zweifel davon auszugehen sein, dass mit der Abnahme der Bauarbeiten die Bautätigkeit beendet worden ist. Ist…
…das Unternehmen mit den Arbeiten - einschließlich aller vorbereitenden Arbeiten - in Ungarn beginnt. Arbeitsbeginn in diesem Zusammenhang ist auch die Arbeitsaufnahme durch einen unter Vertrag genommenen ungarischen Subauftragnehmer. Allerdings bewirken nur tatsächliche Bauausführungsarbeiten (zB das Aufstellen eines Bauplanungsbüros) den Beginn des Fristenlaufes. Rechtsakte, wie z.B…
…auch die Arbeitsaufnahme durch unter Vertrag genommene Subauftragnehmer (EAS 341). Allerdings bewirken nur tatsächliche Bauausführungsarbeiten (zB Fundamentierungsarbeiten eines spanischen Subauftragnehmers für das spätere Aufstellen der Rohrschweißanlage) den Beginn des Fristenlaufes. Bloße Rechtsakte, wie zB der Vertragsabschluss mit einem spanischen Subauftragnehmer sowie die hiefür erforderlichen Vorbereitungsaktivitäten…
…gearbeitet wird. Denn das DBA Deutschland kann nicht derart ausgelegt werden, dass durch ein Vorziehen oder eine Verzögerung eines bloßen Rechtsaktes (Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls) darüber entschieden werden kann, ob das Besteuerungsrecht an den Montagegewinnen von Österreich oder von Deutschland wahrzunehmen ist (EAS 1773, EAS 2407…
…dass in einem solchen Fall es in das Belieben des Auftraggebers der bereits in Betrieb gegangenen Anlage gestellt wird, durch eine Verzögerung eines bloßen Rechtsaktes (Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls) darüber zu entscheiden, ob das Besteuerungsrecht an den Montagegewinnen von Österreich oder von Spanien wahrzunehmen ist. 28…