…Spiele-Plattform an (vor allem für Karten- und Brettspiele, nicht für Glückspiele) und wird hierbei zur technischen Durchführung neben einem deutschen Server (dem "Spiele-Server"), auf dem sich die Software für die Spiele und die eigentliche Online-Plattform befindet, auch in Österreich ein Server aufgestellt…
…der darin aufgestellten Maschine - an der keine Mitbenutzung Anderer stattfindet - die Betriebstätte. Siehe in diesem Sinn auch EStR 2000 Rz 7928 in Bezug auf einen Arbeitsplatz in einem von Anderen mitbenutzten Großraumbüro. Fraglich könnte nur sein, ob durch den Server auch eine Betriebstätte für umsatzsteuerliche…
…zum Ziel (EAS 2535). Diese Entwicklung soll der Rechtsauffassung zahlreicher OECD-Staaten Rechnung tragen und nunmehr durch eine Änderung des OECD-Kommentars zum Abschluss gebracht werden und es sollen in diesem Zusammenhang auch bloße Mitbenutzungsrechte an Räumlichkeiten bereits betriebstättenbegründend wirken. Siehe diesbezüglich Z 4.2…
…2 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA ihren Niederschlag, demzufolge auch bloße Mitbenützungsrechte an Räumlichkeiten bereits betriebsstättenbegründend wirken [vgl. hierzu den unter dem Titel "Revised proposals concerning the interpretation and application of Article 5 (Permanent Establishment)" ergangenen Begutachtungsentwurf der OECD, http://www.oecd…
…des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA ihren Niederschlag, demzufolge auch bloße Mitbenützungsrechte an Räumlichkeiten bereits betriebstättenbegründend wirken [vgl. hierzu den zuletzt unter dem Titel "Revised proposals concerning the interpretation and application of Article 5 (Permanent Establishment) ergangenen Begutachtungsentwurf der OECD, http://www.oecd…
…als "feste Einrichtung" des Arztes anzusehen ist. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn dieses Zimmer dauernd in der Verfügungsmacht des Arztes steht. Bloße Mitbenutzungsrechte an Räumlichkeiten führen nach österreichischer Auffassung noch nicht zur Begründung einer Betriebstätte bzw. festen Einrichtung. Sollte auf Seiten der…
…für Sportler gilt, die bei öffentlichen Veranstaltungen Wettkämpfe bestreiten (EAS 391); bloße Mitbenutzungsrechte an einem Tennisplatz begründen ebenfalls keine inländische Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO und führen damit auch nicht zum Entstehen einer inländischen "festen Einrichtung" im Sinn des Abkommensrechtes. Der Umstand, dass der…