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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 309

Patienten-Untersuchungszimmer als feste Einrichtung

geltende FassungEAS-AuskunftK 2091/3/1-IV/4/93vom 01.10.1993

Wortlaut laut Findok

Übt ein in Vorarlberg ansässiger und dort berufstätiger Facharzt zweimal wöchentlich seine fachärztliche Tätigkeit auf freiberuflicher Basis auch in einer schweizerischen Privatklinik aus und steht ihm dort ein Untersuchungs-Patientenzimmer zur Verfügung, so steht gem. Artikel 14 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht für die dort ausgeübte Tätigkeit der Schweiz zu, wenn dieses Untersuchungszimmer als "feste Einrichtung" des Arztes anzusehen ist. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn dieses Zimmer dauernd in der Verfügungsmacht des Arztes steht. Bloße Mitbenutzungsrechte an Räumlichkeiten führen nach österreichischer Auffassung noch nicht zur Begründung einer Betriebstätte bzw. festen Einrichtung. Sollte auf Seiten der Schweiz in dieser Hinsicht eine abweichende Auffassung vertreten werden, müsste die Frage in einem internationalen Verständigungsverfahren geklärt werden. 1. Oktober 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

freier BerufTätigkeitsstaatTätigkeitsortfeste Einrichtungenfeste Geschäftseinrichtungfeste örtliche Einrichtungdauerhafte Geschäftseinrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 2091/3/1-IV/4/93
Stammnummer
18060
Gültig
01.10.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF