Findok · EAS-Auskünfte
EAS 309
Patienten-Untersuchungszimmer als feste Einrichtung
geltende FassungEAS-AuskunftK 2091/3/1-IV/4/93vom 01.10.1993
Wortlaut laut Findok
Übt ein in Vorarlberg
ansässiger und dort berufstätiger Facharzt zweimal wöchentlich
seine fachärztliche Tätigkeit auf freiberuflicher Basis auch in einer
schweizerischen Privatklinik aus und steht ihm dort ein
Untersuchungs-Patientenzimmer zur Verfügung, so steht gem. Artikel 14
DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht für die dort ausgeübte
Tätigkeit der Schweiz zu, wenn dieses Untersuchungszimmer als "feste
Einrichtung" des Arztes anzusehen ist. Dies wäre aber nur dann der Fall,
wenn dieses Zimmer dauernd in der Verfügungsmacht des Arztes steht.
Bloße Mitbenutzungsrechte an Räumlichkeiten führen nach
österreichischer Auffassung noch nicht zur Begründung einer
Betriebstätte bzw. festen Einrichtung.
Sollte auf Seiten der Schweiz in dieser Hinsicht eine
abweichende Auffassung vertreten werden, müsste die Frage in einem
internationalen Verständigungsverfahren geklärt werden.
1. Oktober
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
freier BerufTätigkeitsstaatTätigkeitsortfeste Einrichtungenfeste Geschäftseinrichtungfeste örtliche Einrichtungdauerhafte Geschäftseinrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 2091/3/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18060
- Gültig
- 01.10.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF