RIS AI
5 Treffer1521 msnur geltende Fassungen
EAS 975Französische Mieterträgnisse einer österreichischen Immobiliengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 13/14-IV/4/9602.12.1996

Erwirbt eine österreichische Immobilien-GmbH in Frankreich ein Bürohaus - ohne dort eine Betriebstätte zu begründen - dann unterliegen die aus der Vermietung dieses Objektes erzielten Einkünfte nach französischem Recht der französischen Besteuerung; diese Einkünfte sind in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Sollte Frankreich tatsächlich neben der…

EAS 977Finanzierungskosten für US-Immobilienvermögen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/99-IV/4/9602.12.1996

…Zinsenaufwand von 60.000 US-$ müsste nach ho. Beurteilung den Netto-Mietertrag von 140.000 US-$ der US-Gesellschaft aber auch dann auf einen Gewinn in der Größenordnung von 80.000 US-$ herabmindern, wenn die den Zinsenzahlungen zugrundeliegende Darlehensforderung nicht hypothekarisch sichergestellt…

EAS 3215Ablösezahlungen des Untermieters
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0967-IV/4/201111.05.2011

Hat eine italienische Kapitalgesellschaft (I-SPA) seit mehreren Jahren in Österreich Geschäftslokale gemietet und diese nach diversen Adaptierungsarbeiten an österreichische Betreibergesellschaften untervermietet, dann unterliegt sie mit den aus der Untervermietung erzielten Einkünften der österreichischen Besteuerung. Die inländische Steuerpflicht gründet sich ab der Veranlagung 2006 nicht…

EAS 2895Besteuerungsrecht für eine "Mietrechtsveräußerung"
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1702-IV/4/200729.10.2007

…1561/67) in Ungarn erzielt. Dies gilt auch dann, wenn diese von der S-GmbH & Co KG akquirierten Mietverträge gegen Ablösezahlung an die Liegenschaftseigentümerin (die C-Kft) überlassen werden, wenn sonach die Ablöse für die Einwilligung der S-GmbH & Co KG geleistet wird, dass die…

EAS 2083Nebenerträge aus unbeweglichem Vermögen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftR 653/1-IV/4/0224.06.2002

Die aus unbeweglichem Vermögen als Nebenertrag anfallenden Zinsen unterliegen nach einer am 1. Juni 1994 mit Deutschland herbeigeführten Verständigung der Zuteilungsregel für unbewegliches Vermögen. In dem geplanten (zur Zeit allerdings nur als paraphiertem Entwurf vorliegenden) Einführungsschreiben zu dem am 24. August 2000 unterzeichneten neuen Abkommen…