Bewirtschaften österreichische Landwirte Äcker auf ungarischer Seite, dann steht gemäß Art. 6 DBA-Ungarn das Besteuerungsrecht an den aus dem ungarischen unbeweglichen Vermögen erzielten Gewinnen Ungarn zu und es sind diese Gewinne von der österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen. Allerdings ist zu beachten, dass dann…
Bewirtschaften österreichische Landwirte Äcker auf tschechischer Seite, dann steht gemäß Art. 6 DBA-CSSR das Besteuerungsrecht an den aus dem tschechischen unbeweglichen Vermögen erzielten Gewinnen Tschechien zu und es sind diese Gewinne von der österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen; die in EAS 1012 enthaltenden…
…Medikamentenerzeuger sachgerecht anzusetzenden Einkaufspreise für Roggenpollen zulassen. Hingegen könnte die Kostenaufschlagsmethode als durchaus brauchbare Lösung herangezogen werden; doch wäre diesfalls nicht von einem Roggenweltmarktpreis, sondern von den an die österreichischen Landwirte zu zahlenden Abnahmepreisen auszugehen und hiezu die übrigen Kosten (Aberntung, Reinigung, Abpacken usw.) hinzuzurechnen…