Land- und forstwirtschaftliche Betriebe fallen hinsichtlich ihrer Einkommensbesteuerung unter Artikel 3 DBA-Deutschland (Steuerzuteilungsregel für unbewegliches Vermögen). Einkünfte aus einer in Österreich gelegenen Landwirtschaft einer in Deutschland ansässigen Person unterliegen daher in Österreich der Einkommensbesteuerung. Hinsichtlich der Vermögensbesteuerung gilt dieses Belegenheitsprinzip allerdings nur eingeschränkt…
…in Anwendung des österreichischen Steuerrechts Betriebseinheit zwischen der dänischen Plantage und der österreichischen Vertriebstätigkeit angenommen wird und daher die Gesamteinkünfte jenen aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, ist aber eine Anwendung der Pauschalierungsverordnung nicht möglich, weil in Österreich kein forstwirtschaftlicher Einheitswert existiert. Bundesministerium für Finanzen…
…Argentinien, dann bilden die in Argentinien gelegenen land- und/oder forstwirtschaftlich genutzten Betriebsteile Betriebstätten für den österreichischen Mitunternehmer. § 1 Abs. 1 lit. b der Doppelbesteuerungsverordnung gestattet die Anwendung des Freistellungssystems allerdings nur für "Einkünfte aus Gewerbebetrieb", nicht aber für solche aus "Land- und Forstwirtschaft". Die…
…sowie Grundstücke und Mitarbeiter verfügt. Die Beteiligung steht im Privatvermögen des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige eröffnete darüber hinaus einen in Ungarn eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb in Form eines Einzelunternehmens, welcher aufgrund der österreichischen Ansässigkeit des Unternehmers als österreichisches Unternehmen zu werten ist (Art. 3 Abs. 1 lit…
…dann steht gemäß Art. 6 DBA-CSSR das Besteuerungsrecht an den aus dem tschechischen unbeweglichen Vermögen erzielten Gewinnen Tschechien zu und es sind diese Gewinne von der österreichischen Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen; die in EAS 1012 enthaltenden Aussagen, die in Bezug auf gleichgelagerte Fälle zu…
…7 DBA, sondern auch bei der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelten müssen. Der als Zinselement zu beurteilende Teil des Kaufpreises unterliegt daher der österreichischen beschränkten Steuerpflicht, wobei die Steuer gemäß Artikel 11 DBA mit 5% des Zinsen-Bruttobetrages begrenzt ist. 5. Februar 2001…
…Artikel 18 (Renten), sondern dem Artikel 13 Abs. 1 (Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen) zuzuordnen, sodass die Renteneinkünfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen und nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind. 23. November 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…