…an 20 % der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird (Ziffer 8 des Protokolls zum DBA-Deutschland). Für die Ermittlung dieser Höchstgrenze ist jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten (siehe Rn. 20 der Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art…
…45 Arbeitstagen bzw. an 20% der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird. Für die Ermittlung dieser Höchstgrenze ist jedes Arbeitsverhältnis isoliert zu betrachten (siehe Rn 20 der Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 und…
…aufrecht erhalten und auch in Bezug auf Alterteilzeitaufstockungsbeträge (ATZ-Aufstockungsbeträge) angewendet, die nach den damals übermittelten Informationen dem Arbeitgeber von der deutschen Bundesanstalt für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu bestimmten Höchstgrenzen erstattet werden. Die Ausführungen der EAS beziehen sich auf diese (erstattungsfähigen) Aufstockungsbeträge…
…wenn aus diesem Grund eine im Abkommen für Lizenzgebühren vorgesehene Quellenbesteuerung vorgenommen wird; eine derartige Quellensteuer wäre dann - in Höhe der im Abkommen für Lizenzgebühren vorgesehenen Höchstgrenzen - in Österreich anrechenbar; ausländische Quellensteuern, die die genannten Höchstgrenzen übersteigen, müssten - erforderlichenfalls im Wege eines Verständigungsverfahrens - von der…
Ist die österreichische A-GMBH Organträger der österreichischen Organgesellschaft B-GMBH, wobei die B-GMBH operativ tätig ist und in Großbritannien eine Betriebstätte unterhält, während die A-GMBH Beteiligungserträge von einer britischen Tochtergesellschaft und britische Zinsen bezieht, dann ergibt sich gemäß dem DBA-Großbritannien für…
Ausländische Steuern sind nach den Vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen bis zur Höhe jener österreichischen Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Auslandseinkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). In welcher Höhe Auslandseinkünfte bei der Besteuerung im Ausland angesetzt worden sind, ist hierbei ohne Belang. Beteiligt sich daher ein in Österreich ansässiger…
Gemäß Artikel 23 Abs. 3 lit. a DBA-Italien darf der Betrag einer abkommensgemäß anzurechnenden italienischen Steuer "den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen, entfällt". Das Abkommen verpflichtet Österreich sonach…
Wird ein Mitarbeiter eines österreichischen Unternehmens in einen "Nicht-DBA-Staat" entsandt und mit seinen Bezügen dort einer Besteuerung in Höhe von 10.145 Euro unterworfen, dann ist für die Beurteilung der Frage, ob die für die Steuerfreistellung in Österreich erforderliche 15%-Grenze der…