Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen so wie alle anderen Staatsverträge den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Artikels 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (BGBl. Nr. 40/1980); sie müssen darnach im Lichte ihres Zieles und Zweckes ausgelegt werden. Kernziel und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung, nicht aber die…
…aber auch noch vom Fortgang der DBA-Revisionsverhandlungen beeinflusst werden könnte. Es wird um Verständnis gebeten, dass in dem in internationalen Steuerfällen zur Express-Klärung rechtlicher Zweifelsfragen eingerichteten EAS-Verfahren keine weitergehende Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten übernommen werden kann. 4. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr…
…Nr. 114/1996, stets fremdüblich gestaltet werden müssen, wird eine Zuordnung unter eine der vorgenannten denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten unerläßlich sein. Da die Anfrage keine verlässlichen Hinweise darauf enthält, welche der genannten Gegebenheiten vorliegt, kann derzeit über die steuerlichen Konsequenzen keine weitere Aussage getroffen werden. 26. Mai…