…Gesellschaftern im Schlussprotokoll zu Art. 7 näher beschrieben ist) ist dieser Vorgang indessen von der österreichischen Besteuerung freizustellen; dies gilt auch hinsichtlich jener Gesellschafter, die nicht unter Art. 7 DBA-Deutschland fallen (denn in diesen letztgenannten Fällen führt Art. 13 Abs. 1 DBA-Deutschland zu…
…die weiterhin zu 100% der deutschen Mutter-GmbH gehört), dann wandeln sich damit die inländischen Betriebstätten der unbeschränkt steuerpflichtigen T-GmbH in solche der bloß beschränkt steuerpflichtigen M-GmbH. Hat die Tochter-GmbH seit 1991 Verluste in Höhe von mehr als 20 Mio. Euro angesammelt…
…Treuhänders der inländischen GesmbH zugemessen werden kann; dies vor allem deshalb, weil der behauptete Treugeber (die inländische GesmbH) bei Abschluss des Mietvertrages mit dem österreichischen Hauseigentümer rechtlich noch nicht existent war. Die Entscheidung in dieser Frage erfordert jedenfalls weitere Sachverhaltsermittlungen, die nicht vom Bundesministerium für…
Erleidet eine deutsche GmbH in ihrer österreichischen Betriebstätte Verluste, dann sind gemäß § 102 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz in Österreich die Verluste nur insoweit vortragsfähig, als sie die Welteinkünfte der deutschen GmbH übersteigen. Hat daher die deutsche GmbH im Jahr 1 einen Weltverlust von…
Wird eine inländische Vertriebs-GmbH auf ihren Alleingesellschafter, die deutsche Produktions-GmbH mit inländischer Betriebstätte verschmelzend umgewandelt, dann können die Vorjahresverluste der Vertriebs-GmbH nach Maßgabe des Umgründungssteuergesetzes auf die Gewinne der Produktionsbetriebstätte vorgetragen werden, soferne hierdurch keine Verlustdoppelverwertung im Verhältnis zu Deutschland eintritt. Dies…
Nach österreichischem Recht ist eine Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter an einer nur Vermögensverwaltung betreibenden Kapitalgesellschaft nicht möglich, weil eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit keinen "Betrieb" bildet. Auch im Fall einer GmbH+Still vermag die GmbH den gemeinschaftlich erzielten Einkünften keinen gewerblichen Charakter zu verleihen (ESt…
…in eine GmbH & Co KG umgewandelt worden ist, liegt kein Fall einer Nachversteuerungspflicht vor. Eine andere Sichtweise wäre nur dann geboten, wenn die Umwandlungsmaßnahme in Österreich nicht betriebswirtschaftlich motiviert gewesen wäre, sondern im Wesentlichen nur zur Vermeidung einer Nachversteuerung gesetzt worden wäre, m.a.W…
…Verständigungslösung dem Artikel 14 zugeordnet werden. Es könnte diesfalls ein Wechsel des Besteuerungsrechtes von Deutschland nach Österreich nur dann eintreten, wenn die Arbeit des Gesellschafterdienstnehmers nicht mehr in einer festen Einrichtung auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird. Nur würde dann, wenn der GmbH-Dienstnehmer seine Tätigkeit…
…in eine österreichische GesmbH umgegründet, dann erfasst der in § 16 Abs. 2 UmgrStG vorgesehene Aufwertungszwang auch die Anteile jener Gesellschafter, die an der GesmbH nur unwesentlich beteiligt sind. Denn im Fall einer späteren Veräußerung der Kapitalanteile an der neugegründeten GesmbH wird das Besteuerungsrecht der Republik…
Tritt ein deutscher Chor, der von einer deutschen GmbH betrieben wird, in Österreich auf, unterliegen die hiefür an die GmbH gezahlten Vergütungen in Österreich keiner Einkommensbesteuerung. Die im "Orchestererlaß" (AÖFV. Nr. 112/1995, Abs. 4 Z. 2) diesbezüglich für Orchester getroffenen Aussagen gelten auch für…
…Inlandsbetriebstätten für die deutsche D-GmbH. Die ab 1998 angefallenen und gemäß § 10 UmgrStG der D-GmbH zuzurechnenden Verlustanteile verlieren damit für die deutsche GmbH nicht die Vortragsfähigkeit. Wird nun im Wege eines "Mehrfachzuges" nach § 39 UmgrStG zum 31. Dezember 2002 die Beteiligung an der…
…in Deutschland ansässigen Gesellschafter der deutschen Mutter-GesmbH & Co KG hindurchzugreifen und es sind diese - falls in Österreich kein Zweitwohnsitz besteht - nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht der Besteuerung zu unterziehen. Solange keine "mehrstöckige" Konstruktion mit einer nicht mehr sinnvoll erfassbaren Menge an Unterbeteiligten vorliegt…
…ein. Wenn daher eine deutsche GesmbH aus ihren Beteiligungen an österreichischen Kommanditgesellschaften einen Verlust von S 500.000,00 erlitten hat, ist eine Verlustvortragsmöglichkeit in Österreich nur in dem Umfang möglich, als dieser Verlust nicht mit positiven Einkünften der GesmbH in Deutschland saldiert werden kann…
…hierdurch die Möglichkeit einer Buchwerteinbringung nicht beeinträchtigt (§ 16 Abs. 2 Z. 1 UmgrStG). Dies ungeachtet des Umstandes, dass ein Veräußerungsgewinn, der bei einer der Umgründung folgenden Veräußerung der Beteiligung von dem britischen Gesellschafter lukriert wird, gemäß Artikel 13 Abs. 4 DBA-Großbritannien nicht mehr gemäß …
…AG umgewandelt werden - ob dies handelsrechtlich derzeit möglich ist, ist nicht vom BM für Finanzen zu entscheiden - und können nach österreichischem Recht die von der Tochter-GmbH erlittenen Verluste von der österreichischen AG vorgetragen werden, dann steht angesichts der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.09…
…vereinigt, dann gehen die Verluste jener Gesellschaft, die durch die Umwandlung zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft geworden ist, nicht verloren, sondern können von der anderen Gesellschaft im Verlustvortragsweg vewertet werden. Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Gleichbehandlungsphilosophie ist in EAS.1992 zum Ausdruck gebracht worden, dass…
…auch dann in Österreich gegeben sein soll, wenn die Welteinkünfte des deutschen Unternehmens einen Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr in Deutschland ermöglichen. Die geplante Regelung wird bei inländischen Betriebstätten nicht darnach unterscheiden, welchem Rechtsträger die Betriebstättenergebnisse auf deutscher Seite zugerechnet werden. Falls daher die Inlandsbetriebstätten einer deutschen…
Wird eine deutsche KG, an der deutsche Anleger beteiligt sind und die als Kommanditist einer operativ tätigen österreichischen GmbH & Co KG auftritt, liquidiert, so dass hierdurch die deutschen Anleger unmittelbar zu Kommanditisten der österreichischen GmbH & Co KG werden, so stellt dies aus der Sicht…
…werden kann, die nach dem Wegzug in die Schweiz entstanden sind. Wurden die stillen Reserven im Vermögen der Gesellschaft zum Wegzugszeitpunkt nicht evidenziert (weil es sich zum Wegzugszeitpunkt ja noch um eine Kapitalgesellschaft gehandelt hat) bzw. sind diese nicht mehr feststellbar, bestehen keine Bedenken, auf…
…Soferne außer Streit steht, daß die Gewinne der schweizerischen KG nicht durch Funktionen der österreichischen GmbH erwirtschaftet werden, führt ein überhöhter Gewinnausweis der KG zu keiner Gewinnzurechnung in Österreich. Denn wenn beispielsweise die KG-Gewinne in der Hauptsache aus dem in Belgien geleisteten Arbeitseinsatz eines…