…Österreich Fortbildungskurse abgehalten, unterliegen diese Tätigkeiten der inländischen Umsatzsteuer in Höhe von 20%; eine Umsatzsteuerbefreiung ist im österreichischen Umsatzsteuerrecht für private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen nur dann vorgesehen, wenn diese eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausüben. 25. November 1992 Für…
Werden österreichische Piloten von einer österreichischen Fluggesellschaft zu Schulungen (durch Vorträge und praktische Fortbildung an Flugsimulatoren) zu einer amerikanischen Kapitalgesellschaft entsandt, dann wäre es theoretisch denkbar, dass die US-Gesellschaft mit den erzielten Einkünften der österreichischen Einkommensbesteuerung unterliegen könnte. Allerdings bedarf eine solche Verknüpfung mit…
…die Betreuung von Workshops durch Lehrpersonen und das vornehmlich mündlich betriebene Managementtraining. Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern. Durch das Netz der dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen wird…
…Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern (EAS 290). Werden daher im Rahmen einer inländischen Sommerakademie für Musikhochschulstudenten ausländische Musikhochschulprofessoren oder andere bekannte künstlerische Persönlichkeiten für einen einmonatigen Musikunterricht auf…
…Fortbildung im Ausland sein, dann würde jedenfalls eine inländische Verwertung dieser Mitarbeiteraktivität gegeben sein, sodass auch aus dieser Perspektive gesehen inländische beschränkte Steuerpflicht besteht. Eine andere Betrachtung wäre nur für den Sonderfall erforderlich, dass die Karenzbezüge vom Internationalen Währungsfonds ersetzt würden und diesfalls "Entgelt von…
…diesen entsprechenden Körperschaften eines Mitgliedstaates der EU stammen. Da § 3 Nr. 44 dEStG ebenfalls nur für Stipendien gilt, die unmittelbar aus "öffentlichen Mitteln" zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen Aus- oder Fortbildung gewährt werden, wird der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 lit…
Werden von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen in Österreich nur gelegentlich Fortbildungskurse abgehalten und stellen die Räumlichkeiten, die zur Ausübung dieser Aktivitäten benötigt werden, keine Betriebstätte des ausländischen Unternehmens in Österreich dar (den Räumlichkeiten würde jedenfalls dann Betriebstättencharakter zuzumessen sein, wenn sie länger als 6…