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4 Treffer1196 msnur geltende Fassungen
EAS 3172Dienstnehmerentsendung nach Deutschland mit vereinbarter Homeofficetätigkeit in Österreich
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1773-IV/4/201010.08.2010

…eingeräumt, seine Wochenenden bei seiner Familie in Wien zu verbringen und erklärt sich die die Arbeitskraft des entsandten Arbeitnehmers nutzende deutsche Schwestergesellschaft bereit, die Fahrtkosten für diese Familienheimfahrten zu ersetzen, so stellen diese Fahrkostenvergütungen einen von dritter Seite geleisteten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Ist…

EAS 1399Führung eines inländischen Betriebes vom 500 km entfernten deutschen Wohnsitz aus
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 39/1-IV/4/9912.01.1999

…wie auch die PKW-Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den zwei Betriebsteilen als Betriebsausgabe anzuerkennen sein; allerdings werden die PKW-Kosten dann nicht (jedenfalls nicht zur Gänze) dem inländischen Betrieb angelastet werden können. 12. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…

EAS 2032Dienstnehmer der österreichischen Konzerngesellschaft mit Geschäftsführerfunktion in der tschechischen Betriebstätte einer deutschen Konzerngesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 774/1-IV/4/0213.06.2002

…dem Inlandstagessatz und dem höheren Auslandstagessatz als Werbungskosten abgesetzt werden (Hinweis auf LStR 2002 Rz 313). Weitere Einzelheiten des Besteuerungsfalles müssten bei Bedarf mit dem örtlich zuständigen österreichischen Finanzamt abgesprochen werden. 13. Juni 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 2655Von deutscher Künstleragentur "eingekaufte" Inlandsgastspiele ausländischer Theater
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0576-IV/4/200531.08.2005

…Gastspiel 900 Euro (neben Kostenersätzen, die steuerlich abzugsfähig sind, wie zB Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG) nicht übersteigen, kann dieses Erfordernis als erfüllt angesehen werden. 31. August 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: