Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2655
Von deutscher Künstleragentur "eingekaufte" Inlandsgastspiele ausländischer Theater
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0576-IV/4/2005vom 31.08.2005
Wortlaut laut Findok
Schließt ein österreichischer
Veranstalter mit einer deutschen Künstleragentur-GmbH Verträge
über Inlandsgastspiele ausländischer Theater ab und verpflichtet
daraufhin die deutsche GmbH diese Theater entsprechend zu diesen Gastspielen,
dann dürfen auf Grund des Artikels 17 Abs. 2 des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens die an die deutsche
GmbH gezahlten Gesamtvergütungen dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 1
EStG unterworfen werden. Aufgrund der VwGH-Judikatur (VwGH 27.11.2003,
2000/15/0033 und VwGH 11.12.2003, 2000/14/0165) ist aber eine ausländische
Künstleragentur nach innerstaatlichem Recht nicht steuerpflichtig, da sie
nicht "Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung" ist;
steuerpflichtig sind nur die von der Agentur engagierten Mitwirkenden an der
österreichischen Veranstaltung. Die Besteuerung ist daher kraft
innerstaatlichem Recht auf jenen Teil der Vergütung einzuschränken,
der an die Mitwirkenden an der österreichischen Veranstaltung
weiterfließt. Die Betreiber ausländischer Theater (zB Theater-AGs)
sind im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Mitwirkende und
daher - nach inländischem Recht - steuerpflichtig.
Erzielt das ausländische Theater aus dem
inländischen Gastspiel einen steuerpflichtigen Gewinn, dann muss der
österreichische Veranstalter von dem an das ausländische Theater
fließenden "Theateranteil" (der in der Vergütung an die deutsche GmbH
enthalten ist) den 20%igen Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 1 letzter
Satzteil EStG vornehmen. Das Theater könnte dann in der Folge im Wege einer
Antragsveranlagung eine Besteuerung auf der Grundlage der erzielten
Reineinkünfte erwirken, in deren Verlauf aber die Künstlergagen des
Theaters nur dann als Betriebsausgabe abgezogen werden können, wenn die
gegebenenfalls erforderliche steuerliche Erfassung der Künstler in
Österreich sichergestellt ist. Diese Erfassung ist bei jenen Künstlern
erforderlich, deren österreichische Netto-Jahreseinkünfte den
Schwellenwert von 2.000 Euro überschreiten.
Sollte das ausländische Theater hingegen keinen Gewinn
aus dem Gastspiel erzielen, weil die Tournee auf bloßer
Kostendeckungsbasis abläuft, dann kann auf Grund des BMF-Erlasses
AÖF Nr. 111/1999 (dieser Erlass wird gegenwärtig aktualisiert)
der Steuerabzug unterbleiben, wenn von der das Theater betreibenden juristischen
Person die Erklärung abgegeben wird, dass nach Berücksichtigung der
als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen kein
körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in Österreich erzielt wird.
Diese Regelung soll nach dem derzeitigen Wissensstand im aktualisierten Erlass
aufrecht erhalten werden; dies allerdings mit der Auflage, dass die steuerliche
Erfassung jener Personen sichergestellt ist, die in Österreich einer
beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Bei jenen vom Theater engagierten
Mitwirkenden, deren Einkünfte aus dem Gastspiel 900 Euro (neben
Kostenersätzen, die steuerlich abzugsfähig sind, wie zB Flug- oder
Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß
§ 26 Z
4 EStG) nicht übersteigen, kann dieses Erfordernis als erfüllt
angesehen werden.
31. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0576-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24921
- Gültig
- 31.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF