Ist Unternehmensgegenstand einer japanischen Gesellschaft die Vermittlung und Unterstützung von Exportgeschäften österreichischer und und anderer europäischer Produzenten nach Japan, dann unterliegt das japanische Unternehmen der inländischen Besteuerung, wenn es in Österreich eine Betriebstätte im Sinn des DBA-Japan unterhält. Als Betriebstätte im Sinn von…
…Lieferanten aus seinen Exportgeschäften erzielten Gewinne in einer Art und Weise vorzunehmen, dass hiedurch im Importland ein höherer Gewinn anfällt, als durch die bloß fremdverhaltenskonforme Abgeltung der Vertreterfunktionen. Zur beispielhaften Verdeutlichung sei angenommen, dass der gesamte Reingewinn eines ausländischen Handelsunternehmens aus seinen Exportgeschäften mit Österreich…