…ein Darlehen ein, so unterliegt dieser Vorgang grundsätzlich der auf die Prinzipien der Bilanzbündeltheorie gestützten Betrachtungsweise. Demzufolge stellt die Überlassung der Finanzmittel eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen der österreichischen Betriebstätten und eine Einlage in das Betriebsvermögen der deutschen Betriebstätten der beiden Gesellschafter dar; es ist…
…entsprechen, steuerlich auch dann als transparente Personengesellschaften zu werten sind, wenn sie im ausländischen Staat als Kapitalgesellschaft besteuert werden. Gewinnverteilungen an den österreichischen Kommanditisten sind im Fall aller drei KGs als Entnahmen zu werten und sind keiner Einkommensbesteuerung in Österreich zugänglich (siehe zB EAS 2375…
…aus französischem unbeweglichem Vermögen oder aus französischen Betriebstätten stammenden Einkünfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind. Eine Gewinnausschüttung an die österreichische GmbH wäre aus österreichischer Sicht lediglich eine Entnahmehandlung (Beispiel 18 des OECD-Partnership-Reports) und bedarf daher keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen des …
…Steuerpflichtigen während der Beschäftigungszeit in den USA Beiträge in einen "Pensionstopf" eingezahlt, aus dem nach US-Recht bis zur Erreichung des Pensionsalters steuerfreie Entnahmen nur für Ausbildungszwecke der Kinder zulässig sind, dann muss unter völliger Außerachtlassung des US-Steuerrechtes zunächst nach österreichischem Recht festgestellt werden…
…Allerdings kann Abkommensrecht keine Besteuerungsrechte begründen, die im nationalen Steuerrecht nicht existieren, sodass die nach österreichischem Recht stattfindende Beurteilung der Gewinnausschüttung als steuerneutrale Entnahme zu keiner inländischen Steuerpflicht führen kann (EAS 2683, EAS 3018, EAS 3040). EAS 1828 und EAS 2375 stehen mit dieser Konzeption…
…deutschen Betriebstätten anzusetzen hat, weil es sich hierbei um Überlassungsleistungen handelt, die funktional seiner deutschen Betriebstätte zuzurechnen sind. Bei den von der ARGE überwiesenen Entgeltzahlungen liegen sonach keine Sonderbetriebseinnahmen mit bloßem Entnahmecharakter vor. Es erscheint sachgerecht, diese im inländischen Rechtskreis entwickelte Sichtweise, die insoweit vollinhaltlich…
…im Geltungsbereich der ungarischen Steuerrechtsordnung als Körperschaft besteuert wird. Nimmt demzufolge die ungarische KG eine Gewinnausschüttung an den österreichischen Kommanditisten vor, so stellt dies aus der Sicht der österreichischen Rechtsordnung eine steuerlich nicht erfassbare Entnahmehandlung dar; der Umstand, dass dieselbe Gewinnausschüttung auf ungarischer Seite als …