Findok · EAS-Auskünfte
EAS 489
Grenzüberschreitender Transfer von Finanzmitteln zwischen verbundenen Personengesellschaften
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/24-IV/4/94vom 08.08.1994
Wortlaut laut Findok
Räumt eine österreichische
OHG, die zwei in Deutschland ansässigen Gesellschaftern gehört, einer
den gleichen Gesellschaftern gehörenden deutschen GesmbH & Co KG ein
Darlehen ein, so unterliegt dieser Vorgang grundsätzlich der auf die
Prinzipien der Bilanzbündeltheorie gestützten Betrachtungsweise.
Demzufolge stellt die Überlassung der Finanzmittel eine Entnahme aus dem
Betriebsvermögen der österreichischen Betriebstätten und eine
Einlage in das Betriebsvermögen der deutschen Betriebstätten der
beiden Gesellschafter dar; es ist diesfalls aus österreichischer Sicht
nicht möglich, dass sich die Gesellschafter mit steuerliche Wirkung Zinsen
für diese Innentransaktion zahlen. Der Umstand, dass seitens der deutschen
Steuerverwaltung im gegebenen Zusammenhang insgesamt kein Zinsenaufwand
anerkannt wird, spricht für die Richtigkeit der österreichischen
Beurteilung.
Aus dem Blickwinkel der Bilanzbündeltheorie ist es
daher auch nicht möglich, den Transfer der Finanzmitteln in der
Größenordnung von S 140 Mio. aus den inländischen in die
deutschen Betriebstätten in eine Entnahme von S 70 Mio. und eine
Darlehensgewährung von S 70 Mio. aufzuspalten, um solcherart einer
Nachversteuerung einer Rücklage für nicht entnommenen Gewinn in
Österreich auszuweichen.
Diese Beurteilung setzt allerdings voraus, dass
Eigenmittel der inländischen
Betriebstätten in die deutschen Betriebstätten transferiert wurden.
Wäre der Fall so gelagert, dass die österreichische OHG den Betrag von
S 140 Mio. im Kreditweg von dritter Seite (z.B. Bank) aufbringt, wären
diese Mittel (und die Rückzahlungsverpflichtungen) von vorneherein dem
steuerlichen Betriebsvermögen der deutschen Betriebstätten
zuzurechnen; in diesem Fall müssten die Zinsen, die die
österreichische Bank der formell den Kredit aufnehmenden inländischen
OHG vorschreibt von dieser an die deutsche GesmbH & Co KG weiterbelastet
werden. In diesem Fall hätte der Vorgang in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise für die österreichische OHG lediglich
Durchlaufcharakter und würde weder als Entnahme- noch als Darlehensvergabe
anzusehen sein.
Die gleiche Betrachtung muss gelten, wenn die Mittel
seitens der inländischen OHG nicht bei einer Bank, sondern bei einer der
OHG nahe stehenden österreichischen GesmbH aufgenommen werden
(fremdverhaltenskonforme Gestion vorausgesetzt).
Ist der Fall indessen so gestaltet, dass die
inländische nahe stehende GesmbH
die Finanzmittel bei einer Bank aufnimmt, um hiermit ihre
Verrechnungspreisverbindlichkeiten gegenüber der inländischen OHG
abzudecken, dann gehen hierdurch diese Finanzmittel in das steuerliche
Betriebsvermögen der inländischen OHG-Betriebstätten ein und es
würde der Transfer in die deutschen Betriebstätten wieder als
Entnahmehandlung zu werten sein. Ob hierbei der Zahlungsfluss direkt von der
GesmbH an die deutschen Betriebstätten der deutschen GesmbH & Co KG
erfolgt oder über die inländische OHG abgewickelt wird, ist ebenso
wenig relevant wie der Umstand, ob der Betriebsgegenstand der deutschen GesmbH
& Co KG und jener der inländischen OHG ident ist.
8. August
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
steuerliche ZurechnungZurechnungfremdverhaltenskonformFremdverhaltenskonformitätFremdüblichkeitFremdverhaltensgrundsatzVerrechnungspreiseverbundene Unternehmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/24-IV/4/94
- Stammnummer
- 17644
- Gültig
- 08.08.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF