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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 3051

Kommissionsweiser und vermittlungsweiser Versicherungs- und Finanzproduktvertrieb über Ost-Personengesellschaften

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0673-IV/4/2009vom 24.04.2009

Wortlaut laut Findok

Übernimmt ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger, der im Bereich von Versicherungs-, Finanz- und Wertpapierprodukten tätig ist, auf der Grundlage von Kommissions- und Handelsvertreterverträgen mit (fremden) Kapitalgesellschaften deren Produktvertrieb in Rumänien, Ungarn und Polen und gründet er zu diesem Zweck in diesen Ländern Kommanditgesellschaften, die mit den genannten Kapitalgesellschaften die entsprechenden Kommandit- bzw. Handelsvertreterverträge abschließen, sind die aus der KG-Vertriebsaktivität erzielten Gewinne, die den Personengesellschaftsbetriebstätten der drei KGs zuzurechnen sind, in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Hierbei ist für diese Belange unerheblich, dass Ungarn und Rumänien die KGs als Kapitalgesellschaften besteuern, da ausländische Gesellschaften, die nach dem Typenvergleich einer österreichischen Personengesellschaft entsprechen, steuerlich auch dann als transparente Personengesellschaften zu werten sind, wenn sie im ausländischen Staat als Kapitalgesellschaft besteuert werden. Gewinnverteilungen an den österreichischen Kommanditisten sind im Fall aller drei KGs als Entnahmen zu werten und sind keiner Einkommensbesteuerung in Österreich zugänglich (siehe zB EAS 2375, EAS 2783, EAS 3040). Besondere Aufmerksamkeit ist allerdings der Erstellung einer ausreichenden Dokumentation zuzuwenden, aus der sich ergibt, welche Gewinne den Personengesellschaftsbetriebstätten tatsächlich zuzurechnen sind. Denn die bloße buchmäßige Erfassung dieser Gewinne in den ausländischen KGs reicht hierfür nicht aus, wenn die Gewinne auf wesentliche Unternehmensfunktionen in Österreich zurückzuführen sein sollten. Es ist daher nach international akkordierten Grundsätzen auf der Grundlage des AOA (siehe hierzu EAS 3010) durch Funktionsanalyse vor allem festzustellen und zu belegen, welche "significant people functions" (für die Unternehmensgewinnerzielung wesentliche persönliche Funktionen) in den Büros der KGs ausgeübt werden. Bundesministerium für Finanzen, 24. April 2009

Normen und Schlagworte

AOAFunktionsanalyseOst-KGsPersonengesellschaftensignificant people functionsProduktvertriebVertriebstätigkeitenKommissionsverträgeTypenvergleichvergleichbare Gesellschaftsformen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0673-IV/4/2009
Stammnummer
40801
Gültig
24.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

EAS 3051 — Kommissionsweiser und vermittlungsweiser Versicherungs- und Finanzproduktvertrieb über Ost-Personengesellschaften · RIS AI