Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3051
Kommissionsweiser und vermittlungsweiser Versicherungs- und Finanzproduktvertrieb über Ost-Personengesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0673-IV/4/2009vom 24.04.2009
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein in Österreich
ansässiger Steuerpflichtiger, der im Bereich von Versicherungs-, Finanz-
und Wertpapierprodukten tätig ist, auf der Grundlage von Kommissions- und
Handelsvertreterverträgen mit (fremden) Kapitalgesellschaften deren
Produktvertrieb in Rumänien, Ungarn und Polen und gründet er zu diesem
Zweck in diesen Ländern Kommanditgesellschaften, die mit den genannten
Kapitalgesellschaften die entsprechenden Kommandit- bzw.
Handelsvertreterverträge abschließen, sind die aus der
KG-Vertriebsaktivität erzielten Gewinne, die den
Personengesellschaftsbetriebstätten der drei KGs zuzurechnen sind, in
Österreich von der Besteuerung freizustellen. Hierbei ist für diese
Belange unerheblich, dass Ungarn und Rumänien die KGs als
Kapitalgesellschaften besteuern, da ausländische Gesellschaften, die nach
dem Typenvergleich einer österreichischen Personengesellschaft entsprechen,
steuerlich auch dann als transparente Personengesellschaften zu werten sind,
wenn sie im ausländischen Staat als Kapitalgesellschaft besteuert werden.
Gewinnverteilungen an den österreichischen Kommanditisten sind im Fall
aller drei KGs als Entnahmen zu werten und sind keiner Einkommensbesteuerung in
Österreich zugänglich (siehe zB EAS 2375, EAS 2783, EAS 3040).
Besondere Aufmerksamkeit ist allerdings der Erstellung
einer ausreichenden Dokumentation zuzuwenden, aus der sich ergibt, welche
Gewinne den Personengesellschaftsbetriebstätten tatsächlich
zuzurechnen sind. Denn die bloße buchmäßige Erfassung dieser
Gewinne in den ausländischen KGs reicht hierfür nicht aus, wenn die
Gewinne auf wesentliche Unternehmensfunktionen in Österreich
zurückzuführen sein sollten. Es ist daher nach international
akkordierten Grundsätzen auf der Grundlage des AOA (siehe hierzu EAS 3010)
durch Funktionsanalyse vor allem festzustellen und zu belegen, welche
"significant people functions" (für die Unternehmensgewinnerzielung
wesentliche persönliche Funktionen) in den Büros der KGs ausgeübt
werden.
Bundesministerium für
Finanzen, 24. April 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 29/2006
- Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 5 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 12/2005
AOAFunktionsanalyseOst-KGsPersonengesellschaftensignificant people functionsProduktvertriebVertriebstätigkeitenKommissionsverträgeTypenvergleichvergleichbare Gesellschaftsformen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0673-IV/4/2009
- Stammnummer
- 40801
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF