Führt ein österreichisches Elektroinstallationsunternehmen Elektromontagearbeiten bei deutschen Bauvorhaben aus, so richtet sich die Beurteilung, ob hiedurch in Deutschland eine Betriebstätte begründet wird und deshalb Steuerfreiheit in Österreich eintritt, nach der Dauer der zur Bauausführung zählenden Montagearbeiten des österreichischen Elektroinstallationsunternehmens. Ist das österreichische Unternehmen nicht…
…dass mit der Abnahme der Bauarbeiten die Bautätigkeit beendet worden ist. Ist es aber so, dass die Installationstätigkeiten einer österreichischen Elektroinstallationsfirma bei einer Gebäudeerrichtung in München nachweisbar am 1. Mai 2002 aufgenommen und am 11. April 2003 beendet worden sind (Nachweis durch die als korrekt…