…Software auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu nutzen (zB Recht zur Vervielfältigung oder Modifikation). Kommt es zur Veräußerung der Rechte, dh. dem Veräußerer steht danach keine weitere Verfügungsmacht (keine weitere Veräußerungsmöglichkeit) mehr zu, unterbleibt ein Steuerabzug. Einkünfte aus der Veräußerung von Standardsoftware unterliegen daher nicht…
…28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur als (wichtigste) Beispiele aufgezählt; die Abzugssteuerpflicht erfasst darüberhinausgehend auch sämtliche anderen von § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfassten "Rechte", sonach auch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit überlassene Vertriebsrechte. Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2008
…der Gastwirtschaft oder allfällige inländische Zweitwohnungen der deutschen Vertreter für diese inländische Betriebstätten darstellen, als Sachverhaltsfrage von dem jeweils zuständigen Finanzamt zu beurteilen. Es spricht allerdings einiges dafür, dass keine inländischen Betriebstätten vorliegen, und zwar auch dann nicht, wenn der Gastwirt sich auf unbestimmte Zeit…
…Zeitdauer einer vorübergehenden Inlandspräsenz über Bestand oder Nichtbestand einer Betriebstätte entscheidet. Durch die genannten Konsultationen wurde allerdings nicht das 1974 geschlossene Abkommen geändert. Die im Dezember 1999 von der Schweiz und von Österreich als rechtsrichtig anerkannte DBA-Auslegung kann daher in ihrer Anwendung nicht nur…