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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2998

Steuerabzugspflicht für Vertriebsrechtseinräumung

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2336-IV/4/2008vom 25.08.2008

Wortlaut laut Findok

Wird eine österreichische Kapitalgesellschaft, die Waren aus Russland und der Ukraine in Europa vertreiben möchte, verpflichtet, hierfür ein Entgelt an eine in einem Drittland ansässige Gesellschaft dafür zu leisten, dass ihr diese Drittlandsgesellschaft Vertriebsrechte gewährt, dann ist vorweg zu klären, ob dieses Drittland ein DBA-Partnerstaat Österreichs ist. Zutreffendenfalls wird davon ausgegangen werden können, dass das jeweils anzuwendende DBA Österreich zur vollständigen Steuerentlastung der Zahlungen verpflichtet. Dies auch dann, wenn der für Lizenzgebühren geltende Artikel ein Quellenbesteuerungsrecht vorsehen sollte. Denn Zahlungen für die Erlangung eines Exklusivvertriebsrechtes stellen keine "Lizenzgebühren" im Sinn von Artikel 12 OECD-MA dar (Z 10.1 des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD MA; idF des Update 2008). Der in § 98 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 iVm § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Steuerabzug ist allerdings nicht auf Lizenzgebühren im Sinn der DBA eingeschränkt; denn diese sind in der den Anwendungsbereich des Steuerabzuges bestimmenden Norm des § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nur als (wichtigste) Beispiele aufgezählt; die Abzugssteuerpflicht erfasst darüberhinausgehend auch sämtliche anderen von § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfassten "Rechte", sonach auch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit überlassene Vertriebsrechte.   Bundesministerium für Finanzen, 25. August 2008

Normen und Schlagworte

VertriebsrechteRechteRechtsüberlassungLizenzgebühren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/2336-IV/4/2008
Stammnummer
36491
Gültig
25.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF