…Der Umstand, dass sich aus dem Abkommensverhältnis zu Italien eine Beschränkung der Steuerpflicht auf die Inlandseinkünfte ergibt, ist unerheblich, da dieser Umstand im Verhältnis zu Malta nach dem Abkommenswortlaut nur bei natürlichen Personen den Verlust der Ansässigkeit zur Folge hat. Was die Folgegewinnausschüttung von Österreich…
…Art der Pensionsvorsorge, dann ist die Pensionsleistung nur mit 25% ihres Betrages in Österreich steuerpflichtig (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG). Eine Beschränkung der Anwendung des Steuersatzes von 25% auf jenen Teil der Pensionsleistungen, die auf Arbeitnehmerbeiträge zurückzuführen sind, ist hinsichtlich der ausländischen…
… eine Beschränkung des Anwendungsbereiches der Klausel auf Einkünfte aus österreichischen Quellen (wie dies in der "Remittance-Klausel" des Art. 2 Abs. 5 des DBA-Malta ausdrücklich vorgesehen ist) wäre daher nicht gerechtfertigt. Allerdings wird durch den weiten Anwendungsbereich der "Remittance-Klausel" des DBA-Großbritannien nicht…
…übersteigt, der nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 7 EStG im Zuzugsjahr erreicht worden wäre; dies deshalb, weil § 6 Abs. 6 lit. c EStG keine derartige Beschränkung enthält (wodurch Doppelabzüge im Fall ausländischer Pensionslastenaufwertung vermieden werden). Es ist einzuräumen, dass der Effekt einer Doppelbesteuerung eintritt…
…Abkommens vorgesehene Beschränkung, derzufolge nur stille Gesellschaften des österreichischen Rechts in den Anwendungsbereich des Artikels 7 einbezogen werden, entfaltet nur hinsichtlich der echten stillen Gesellschaften eine normative Wirkung; denn die Einkünfte gewerblicher Mitunternehmer (einschließlich jener einer unechten stillen Gesellschaft) sind nach den allgemeinen Grundsätzen der …
…Bezugsteile aus der österreichischen Steuerpflicht auszuscheiden, die auf die in Slowenien ausgeübte Tätigkeit entfallen. Artikel 16 OECD-MA ist nach österreichischem Verständnis nicht anwendbar, weil diese Bestimmung nur für Einkünfte auf Grund einer überwachenden, nicht aber auf Grund einer geschäftsleitenden Funktion gilt. Die Beschränkung des…
…Folge, dass die in Deutschland entrichteten Beiträge dann ohne Beschränkung durch das "Sonderausgabenviertel" des § 18 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden können, wenn sie einer freiwilligen Weiter- oder Selbstversicherung bei einem österreichischen gesetzlichen Sozialversicherungsträger entsprechen. Deutsche Vorsorgeeinrichtungen, die dem Kreis der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung zuzurechnen sind…
…einen ihrer Gesellschafter als Geschäftsführer der österreichischen GmbH zur Verfügung zu stellen dann ist zunächst nach österreichischem inländischen Recht zu untersuchen, ob dieser Gestaltung die steuerliche Anerkennung zukommen kann. Nach Rz 981 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 ist wohl die im Wirtschaftleben üblichere Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung…
…nur geboten, wenn die vorübergehend in Deutschland zur Verfügung gestellten Büroräume als Betriebstätte des österreichischen Kommanditisten anzusehen wären. Dies ist aber regelmäßig bei 6 Monate nicht überschreitenden örtlichen Einrichtungen nicht der Fall. 6. April 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…derzufolge das Besteuerungsrecht an den Bezügen der in Deutschland in Grenznähe arbeitenden österreichischen Grenzgänger Österreich zugeteilt ist, auch für jene Grenzgänger, die als Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften tätig waren (wenn es sich nicht um wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligte Geschäftsführer handelte) (EAS 1553). Mit dem Wirksamkeitsbeginn…
…der EStR 2000 Rz 104 entfaltet im Verhältnis zum Ausland aber vor allem dort Wirkung, wo es um Aktivitäten geht, die nicht von § 99 EStG 1988 erfasst sind und bei denen die vertragsgegenständliche Leistung nur von einer natürlichen Person erbracht werden darf. Dies ist der…
…Sinn von § 26 Abs. 2 BAO erkennen lassen, dass er hierbei in Österreich nicht nur vorübergehend verweilt. Damit ist für ihn aber unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, die einer Anwendung des § 70 EStG entgegensteht. 29. Mai 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…österreichischen Kapitalgesellschaft, dann sind allfällige Verlustanteile, die die deutsche Kapitalgesellschaft aus ihrer Beteiligung an der österreichischen "Kapges. & Still" erleidet nur dann von der Vortragsfähigkeit auf Gewinnanteile späterer Jahre ausgeschlossen, wenn das übrige Einkommen des deutschen stillen Gesellschafters für die Verlustverwertung auf deutscher Seite ausreicht. Hierbei…
…Besteuerungsrecht an den Bezügen der in Deutschland in Grenznähe arbeitenden österreichischen Grenzgänger Österreich zugeteilt ist, gilt auch für jene Grenzgänger, die als Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften tätig sind; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß es sich hiebei nicht um wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligte Geschäftsführer…
…zu optieren. Die Besteuerungsverpflichtung in Österreich ergibt sich aus dem inländischen Recht (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG), in die das Abkommen nicht eingreift, weil es eben die Besteuerung in Österreich erlaubt. 5. Jänner 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Auf Grund einer mit der Schweiz herbeigeführten Einigung ist das DBA-Schweiz so auszulegen, dass die Besteuerungsrechte an Arbeitnehmern von Kapitalgesellschaften stets nach den Bestimmungen des Artikels 15 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zwischen den beiden Staaten aufgeteilt werden; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass nach…
Ist der Geschäftsführer einer Salzburger GmbH in Deutschland (Traunstein) ansässig und pendelt er täglich zu seinem grenznahen Arbeitsplatz nach Österreich, dann liegt für ihn keine Grenzgängereigenschaft vor, wenn sein Wohnsitz außerhalb der in Ziffer 24 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 Abs. 3 DBA-Deutschland…
…Zuteilungsregel für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit herausgelöst und der Zuteilungsregel für Aufsichtsräte unterstellt, die keine Grenzgängersondervorschrift mehr enthält (EAS 1553 und österreichisch-deutsche Verständigung vom 3. März 2000, AÖF Nr. 103/2000). 11. Juli 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: