Das Vorliegen einer Betriebstätte setzt voraus, dass in den betreffenden Räumlichkeiten die "Tätigkeit eines Unternehmens" ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Eine bloße Vermietung erweist sich als eine bloß passive Unternehmensleistung und nicht als aktive betriebliche Tätigkeit. Daher bilden jene…
…zunächst zu beachten, dass die Arbeitskräfteüberlassung im vorliegenden Fall nicht zwischen einem inländischen und einem ausländischen Unternehmen stattfindet, sondern zwischen zwei inländischen Unternehmen. Da bei der Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften im Inland an Dritte derjenige als Arbeitgeber anzusehen ist, der die Arbeitnehmer dem Dritten überlassen…
…Gestellungsvergütung den Gewinn des schweizerischen Beschäftigers und geht damit ebenfalls zu Lasten des schweizerischen Steueraufkommens. Gegenstand der Konsultationsverhandlungen im Jahr 1999 war ausschließlich, die Frage der Arbeitgebereigenschaft bei Arbeitskräfteüberlassungen zu klären, nicht aber einen Unterschied zwischen den beiden genannten Fallgruppen herbeizuführen. Bundesministerium für Finanzen, 29…
…Verhältnis und auch dann, wenn ein deutsches Unternehmen, das kein professionelles Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ist, Mitarbeiter mit freier Arbeitskapazität vorübergehend an ein anderes deutsches Unternehmen zwecks Einsatzes auf österreichischen Baustellen überläßt. Die österreichisch-deutsche Vereinbarung deckt allerdings - wegen grundsätzlicher Auffassungunterschiede - nicht den Fall ab, daß die Baustelle…
…von einem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen geleast und an diversen Montagebaustellen mit einer 12 Monate nicht überschreitenden Dauer in Deutschland eingesetzt, wobei die Baustelleneinsätze an den Baustellen insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr dauern, dann steht das Besteuerungsrecht an den vom Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen gezahlten Bezügen auf…
Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht bloß als Arbeitskräftevermittler, sondern als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (LSt-RL 1999, RZ 923), dann steht bei einer kurzfristigen (183-Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 DBA-Deutschland Österreich zu…
…steuerliche Anerkennung des Arbeitsgestellungsverhältnisses besteht - darüber hinwegsetzen, dass damit der Arbeitskräfteüberlasser Arbeitgeber ist, sodass bei kurzfristigen Gestellungen das Besteuerungsrecht des Entsendestaates aufrecht bleibt. Der neue Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland stellt nun dieses Ergebnis dadurch her, dass er die Bedingung für die Besteuerung im…
…Es ist hierbei unerheblich, ob die Arbeitskräftegestellung gewerblich oder nur gelegentlich erbracht wird oder ob es sich um eine konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung handelt oder um eine solche zwischen fremden Unternehmen. Der deutsche Wortlaut der Bestimmung könnte allerdings den Eindruck erwecken, dass nicht nur Dienstleistungen eines Unternehmens…
…Recht mögliche Einstufung des deutschen Beschäftigers als deutschen Arbeitgeber bei Anwendung der 183-Tage-Klausel keinen deutschen Besteuerungsanspruch aufleben lässt, so bezieht sich dies nur auf jene Fälle, in denen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich ein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung und nicht jener einer Arbeitskräftevermittlung vorliegt. 17…
…nur auf die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung iSd Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, nicht hingegen auf konzerninterne Personalüberlassungen, hinsichtlich derer die durch das VwGH-Erkenntnis geschaffene neue Rechtslage gilt (vgl. den Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, Abs. 5, Änderungen bei der steuerlichen Behandlung…
Wird ein in Deutschland ansässiger Dienstnehmer der deutschen Konzernmutter an die österreichische Konzerntochtergesellschaft als Account Marketing Manager überlassen, wobei die Aufenthalte in Österreich 183 Tage jährlich nicht überschreiten, wird nach der derzeitigen Verwaltungspraxis auf der Grundlage von Artikel 15 Abs. 2 des DBA-Deutschland von…
Bei der Anmietung von ausländischen Arbeitskräften besteht seit 1. Juli 2005 die Verpflichtung, eine DBA-konforme Steuerentlastung des ausländischen Arbeitsgestellungsunternehmens ausschließlich im Rückzahlungsverfahren herbeizuführen. Bei konzerninternen Personalgestellungen gilt dies allerdings nur bei der Überlassung von Arbeitern. Ist die deutsche Aktiengesellschaft "A" zu 100% an der…
…in AÖF Nr. 87/1993 veröffentlichten Grundsätze sein. Bei abweichenden Beurteilungen zwischen der österreichischen und der schweizerischen Steuerverwaltung kann eine grenzüberschreitende Abstimmung im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens angestrebt werden. Wird der schweizerische Arbeitskräftegesteller als Arbeitgeber gewertet (und hat dieser keine "Lohnsteuerbetriebstätte" im Sinn von § 81…
Die strittige Frage, ob im Fall des kurzfristigen Arbeitskräfteverleihs durch österreichische Manpowerleasingfirmen an deutsche Unternehmer die "183-Tage-Klausel" zur Anwendung gelangt (die bei Nichtüberschreiten der Frist das Besteuerungsrecht bei Österreich belässt), ist durch das ab 1. Jänner 2003 anzuwendende DBA-Deutschland-2000 in bejahender…
…worden (siehe AÖFV Nr. 103/2000): "Tritt ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte auf (LStR 1999 Rz 923), dann steht bei einer kurzfristigen (183-Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Abkommens Österreich zu…
Ist ein in der Möbelbranche tätiges österreichisches Unternehmen infolge seines knappen Personalstandes genötigt, auf von anderen Unternehmen bereitgestelltes Personal zurückzugreifen und wird hiebei auch Personal von einem deutschen Unternehmen (ohne inländischer Betriebstätte) ausgeliehen, dann können die nach Deutschland für die Arbeitskräftegestellung zu zahlenden Vergütungen in…
Werden von österreichischen Firmen in Österreich ansässige hochqualifizierte Fachkräfte nicht unmittelbar als eigene Dienstnehmer aufgenommen, sondern im Wege eines im Ausland bestehenden Personalleasingunternehmens beschäftigt, dann ist in Fällen dieser Art zunächst zu prüfen, ob einer solchen Gestaltung auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise seitens der österreichischen Finanzverwaltung…
…aufrechterhält. Es ist einzuräumen, dass bei dieser Rechtsbeurteilung auch Artikel 15 Abs. 2 des DBA (183-Tage-Klausel) zur Anwendung kommt, wonach bei einer 183 Tage nicht überschreitenden Inlandstätigkeit der verliehenen Arbeitskräfte Steuerentlastung in Österreich in Anspruch genommen werden kann. Allerdings ist der österreichische Gestellungsnehmer…
…Fall, wenn eine echte Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und folglich der ausländische Überlasser der einzige Arbeitgeber ist. Wird der Sachverhalt in dieser Weise beurteilt, dann folgt daraus, dass es sich bei den von der österreichischen Gesellschaft zusätzlich gewährten Vorteilen um ein Entgelt von dritter Seite handelt. In…
Durch den bloßen Umstand, dass einem mit der Getränkeabfüllung beauftragten deutschen Unternehmen die hiefür erforderlichen Maschinen zur Verfügung gestellt werden, wird keine deutsche Betriebstätte des österreichischen Getränkeherstellers in Deutschland begründet. Denn der Fall ist mit einer entgeltlichen Vermietung der Maschinen vergleichbar, wobei durch eine bloße…