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EAS 1927Untergeordnete Geschäftsführertätigkeit für eine brasilianische Konzerngesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 8/37-IV/4/0104.09.2001

…vorgenommen werden, wobei sich in diesem Fall der Aufteilungsschlüssel darnach zu orientieren hätte, inwieweit die Funktionen in der brasilianischen Betriebstätte und jene außerhalb dieser Betriebstätte zur Einkünfteerzielung des Geschäftsführers beigetragen haben. 04. September 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 2994Aufteilung der Aktienoptionsgewinne bei grenzüberschreitender Arbeitsausübung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1926-IV/4/200823.07.2008

…der in linearer Form Entgelt für die ab Optionseinräumung geleistete Arbeit bildet (Hinweis auf EAS 2041). Wurde die (Vertreter-)tätigkeit der Arbeitnehmerin in Deutschland und in Österreich ausgeübt und wurde zwischen den Steuerverwaltungen bereits ein Aufteilungsschlüssel für die laufenden Bezüge (15% Deutschland und 85% Österreich…

EAS 3172Dienstnehmerentsendung nach Deutschland mit vereinbarter Homeofficetätigkeit in Österreich
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1773-IV/4/201010.08.2010

…dass für die Frage der Aufteilung des Arbeitslohns - anders als bei der OECD-konformen Zählweise bei der Berechnung der 183-Tage-Frist im Sinn des Art. 15 Abs. 2 des Abkommens - nicht von den Tagen des physischen Aufenthalts, sondern von den vereinbarten Arbeitstagen auszugehen ist…

EAS 3185Auslandsbaubetriebstätten und Kostenschlüsselmethode
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/2884-IV/4/201021.10.2010

…in den Verrechnungspreisrichtlinien 2010 aufrechterhalten wird, beruht auf der sowohl von Deutschland als auch von Österreich vertretenen Auffassung, dass die Tätigkeit der Subauftragnehmer nicht als Betriebsausübung des Hauptauftragnehmers an der Baustelle gewertet werden kann, sondern ausschließlich die eigene Betriebsausübung der Subauftragnehmer darstellt. Bundesministerium für Finanzen…

EAS 1466Bezugsaufteilung bei DBA-Aufteilungserfordernissen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/31-IV/4/9931.05.1999

…einschließlich beispielsweise der Weihnachts- und Urlaubsremunerationen, sowie des 13. und 14. Monatsbezuges) wird sodann nach dem Tagesschlüssel aufgeteilt, wobei dies auch für die mit diesen Bezugsteilen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten gilt. 31. Mai 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 751Gewinnaufteilung bei Russlandbauprojekten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 0101/39-IV/4/9511.11.1995

…die Planausfertigungen in Österreich erbracht, dann sind die hiefür beim Generalunternehmer anfallenden Aufwendungen jedenfalls insgesamt dem Stammhaus zuzurechnen (sie werden durch die in späteren Jahren eintretende Gewinnrealisierung steuerlich wieder entsprechend kompensiert). 11. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 89Verlustaufteilung eines schweizerischen Versicherungsunternehmens
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftA 759/40/1-IV/4/9210.02.1992

…gilt nicht nur für positive sondern auch für negative Unternehmensgewinne (=Verluste). Allerdings ist zu beachten, dass der nach dem Rohprämienschlüssel aufzuteilende Gesamtgewinn (Gesamtverlust) nach österreichischem Recht zu ermitteln ist. Die nach schweizerischem Recht vorgenommene Weltgewinnermittlung des schweizerischen Unternehmens ist daher in den wesentlichen Belangen nach…

EAS 1601Errichtung und Vermarktung von inländischen Eigentumswohnungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftF 35/2-IV/4/0014.02.2000

…anbahnen, wird naheliegen, eine Problemlösung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens zu beantragen; dieser Antrag müsste - da es sich um in Deutschland ansässige Abgabepflichtige handelt - beim deutschen Bundesministerium der Finanzen eingebracht werden. 14. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 3410Verlustaufteilung eines Versicherungsunternehmens nach dem Rohprämienschlüssel
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0266-IV/8/201805.02.2019

…5 DBA Schweiz vorgesehene Gewinnaufteilung nach dem Rohprämienschlüssel auch für negative Unternehmensgewinne (= Verluste) gilt. Diese Auffassung wird uneingeschränkt aufrechterhalten, und zwar auch für den reziproken Fall eines österreichischen Versicherungsunternehmens mit Verlustbetriebsstätte in der Schweiz. Dass die von Artikel 7 OECD-MA - und damit auch…

EAS 1197Abwicklung eines Großbauauftrages über eine britische Joint Venture Ltd.
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/31-IV/4/9715.12.1997

…Kapitalgesellschaft einen Großbauauftrag, wobei die britische Gesellschaft lediglich ein formales Konstrukt für ein Joint Venture zwischen einer österreichischen Kapitalgesellschaft, ihrer deutschen Schwestergesellschaft und einer britischen Gesellschaft bildet, dann muss vor Entscheidung der Frage, wie die Gewinnaufteilung zwischen den genannten vier Gesellschaften vorzunehmen ist, ein klares…

EAS 3133Kurzzeitige Einzelbauaufträge auf Grund eines langfristigen Basisvertrages
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0323-IV/4/201017.02.2010

…lediglich die arbeitsfreien Zwischenzeiten für die Fristenberechnung außer Betracht (SWI 1991, 197; EAS 112, EAS 451, EAS 2298, EAS 3063); es wird aber nicht die Zusammenrechnung der abschnittsweise erbrachten Ausbauleistungen unterbunden. Das deutsche Unternehmen unterliegt daher mit den erzielten Gewinnen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Österreich…

EAS 2337Deutscher Bauauftrag an österreichischen Personengesellschaftskonzern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/28-IV/4/0325.08.2003

Erhält eine deutsche KG (D-KG) den Generalauftrag für die mehrjährige Errichtung eines deutschen Bauwerkes und gibt die D-KG einen Subauftrag an eine österreichische Baufirma weiter, dann ist es richtig, dass der österreichische Subauftragnehmer keine deutsche Baubetriebstätte unterhält, wenn seine Mitwirkung an dem deutschen…

EAS 715Teilwertabschreibung einer deutschen GmbH-Beteiligung nach Einbringung einer verlustbringenden KG-Beteiligung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/14-IV/4/9519.09.1995

…abzuwerten; es ist allerdings einzuräumen, dass einer solchen Abwertung - wäre sie nach österreichischem Recht zulässig - anders als einer Abwertung der seinerzeitigen KG-Beteiligung gemäß Art. 7 DBA-Deutschland in Österreich Steuerwirksamkeit zukäme. 19. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

EAS 2864Abspaltung in Tschechien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0675-IV/4/200717.07.2007

…müssen mit den Anschaffungskosten der abgestockten Anteile bewertet werden (siehe auch UmgrStR 2002 Rz 1747). Denn nur dadurch wird die Aufrechterhaltung der Steuerhängigkeit des bisherigen Wertzuwachses und damit die Steuerneutralität des Abspaltungsvorganges auf der Ebene der Anteilsinhaber gesichert. Bei dieser Sichtweise ist auch für eine…

EAS 1234Geräteausgabestelle für akustische Begleitsysteme bei Besucherführungen in Kunstausstellungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 207/1-IV/4/9807.04.1998

…Gewinnteile nicht der deutschen Betriebstätte zugerechnet werden. Es wird sich daher empfehlen, dass seitens des österreichischen Unternehmens ein sachgerechter Gewinnaufteilungsvorschlag ausgearbeitet und mit dem zuständigen deutschen und österreichischen Finanzamt abgestimmt wird. 7. April 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

EAS 22Internationale Gewinnaufteilung bei Geschäften mit Abnehmern in Drittstaaten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 2058/1/1-IV/4/9113.08.1991

  Bei der Aufteilung der Gewinne zwischen der inländischen Zentrale und den ausländischen Niederlassungen eines österreichischen Handelsbetriebes ist nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen stets der "Fremdverhaltensgrundsatz" zu beachten; und zwar auch für Gewinne aus Geschäften mit Abnehmern in Drittstaaten, in denen keine Betriebstätte unterhalten…

EAS 3363Veräußerung einer Beteiligung an einer ungarischen Personengesellschaft durch eine österreichische Personengesellschaft mit deutschen Gesellschaftern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0222-VI/8/201529.10.2016

…24 DBA Österreich-Deutschland das Erfordernis für eine Steuerfreistellung in Österreich ergibt. Denn das Diskriminierungsverbot verpflichtet Österreich, die Besteuerung der inländischen Betriebstätte eines deutschen Unternehmens nicht ungünstiger zu gestalten als die Besteuerung eines österreichischen Unternehmens. Bezogen auf den vorliegenden Fall darf daher die inländische Personengesellschaftsbetriebstätte…

EAS 3194Herstellung von Lagerlogistiksystemen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/3409-IV/4/201009.12.2010

…die Arbeitsabschnitte teilweise übergreifend abgearbeitet werden. Die Beurteilung, ob eine Bau- bzw. Montagebetriebstätte im abkommensrechtlichen Sinn (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA) vorliegt, wird auf der Grundlage der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen jedenfalls korrespondierend in den jeweils betroffenen Ländern vorzunehmen sein. Bundesministerium für Finanzen, 9. Dezember 2010

EAS 3042Planungsgemeinschaft mit italienischen Partnern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0669-IV/4/200915.04.2009

…der Ebene des innerstaatlichen Steuerrechts nicht nur gegenüber dem unbeschränkt steuerpflichtigen österreichischen Partner, sondern auch gegenüber den nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden italienischen Partnern wahrgenommen werden (ebenfalls EAS 2402). Für die Frage, in welcher Höhe der Gewinnanteil der italienischen Partner in Österreich der Besteuerung unterliegt…

EAS 3209Qualifikationskonflikt bei deutscher Betriebsaufspaltung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0963-IV/4/201111.05.2011

…konformen DBA-Auslegung belegbar ist, dass diese Funktionsausübung die wirtschaftliche Zuordnung der gegenständlichen Beteiligungen erforderte. Aus den hier vorliegenden Informationen über das Ergebnis der deutschen Betriebsprüfung ist nicht erkennbar, ob den Grundsätzen des AOA ausreichend Rechnung getragen worden ist. Bundesministerium für Finanzen, 11. Mai 2011