…sind für Belange der Besteuerung in Österreich stets nach österreichischem Recht zu ermitteln. Im ausländischen Steuerrecht enthaltene Steuerbefreiungen können daher im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung keine Wirkungen entfalten. Bezieht daher ein österreichischer Grenzgänger von den deutschen Sozialversicherungseinrichtungen deutsches Bundeskindergeld, so liegen wiederkehrende Bezüge vor, für…
…auf Nichtwiederaufnahme der Arbeit, derart untergeordnet, dass die Abschlagszahlung nicht mehr als Entgelt für die "Ausübung einer Arbeit in Österreich" im Sinn von Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland angesehen werden kann. Die Abschlagszahlung ist daher in Österreich von der Besteuerung freizustellen, wobei dahingestellt bleiben…
…für beschränkt Steuerpflichtige sowohl der allgemeine Absetzbetrag als auch der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag, nicht hingegen der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag zu. Es wird eine Novellierung des EStG vorbereitet, derzufolge in Fällen der vorliegenden Art, wenn mindestens 90% der gesamten Einkünfte in Österreich bezogen werden, für…
…Einkünfte in die Berechnung der Schädlichkeitsgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist zu schließen, daß das Fehlen einer solchen Anordnung in Bezug auf die Berechnung der Einschleifregelungen für den allgemeinen Absetzbetrag, für den Sonderausgabenhöchstbetrag und in Bezug auf die Berechung der für die Erklärungspflicht maßgebenden Veranlagungsgrenze von…
Unterhaltszahlungen, die ein in Brasilien ansässiger außerehelicher Kindesvater für ein in Österreich ansässiges minderjähriges Kind nach Österreich überweist, unterliegen gemäß Artikel 555 Abs. I der mit Dekret 85.450/80 erlassenen Steuerverordnung einem 25%igen brasilianischen Quellensteuerabzug. Dieser im innerstaatlichen brasilianischen Steuerrecht begründete Steuerabzug…
…Einkommensbesteuerung. Wird auf deutscher Seite nach Pensionierung des geschiedenen Ehegatten eine Regelung getroffen, dass diese Unterhaltsleistungen unmittelbar vom ehemaligen Arbeitgeber (mit schuldbefreiender Wirkung für den Unterhaltsverpflichteten) nach Österreich überwiesen werden, dann ändert dies nichts an der steuerlichen Qualifikation der Unterhaltsleistungen und führt nicht zum Entstehen…
…aber der inländische Zweitwohnsitz der gesamten Familie als Unterkunft dient und von ihr auch tatsächlich benützt wird, tritt für alle Mitglieder dieser Familie hierdurch die unbeschränkte Steuerpflicht kraft inländischem Wohnsitz ein. 03. Dezember 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: