Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1209
Konsulentenhonorare eines pensionierten UNIDO-Beamten
geltende FassungEAS-AuskunftE 187/1-IV/4/98vom 19.01.1998
Wortlaut laut Findok
Eine UNIDO-Pension, die in Höhe von S 50.000,- monatlich zur Auszahlung gelangt, ist gemäß Art. XII Abschn. 27 lit. d des UNIDO-Amtsitzabkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Nach der ständigen Verwaltungspraxis werden durch Völkerrecht von der Besteuerung freizustellende Einkünfte genauso wie die nach § 3 EStG steuerfreien Einkünfte nur dann zum "Progressionsvorbehalt" in Österreich herangezogen, wenn dies in einer maßgebenden Rechtsnorm ausdrücklich angeordnet wird; dies ist in Bezug auf UNIDO-Pensionen nicht der Fall.
Bezieht daher ein pensionierter UNIDO-Beamter von in- und ausländischen Firmen Konsulentenhonorare, dann müssen bei deren steuerlicher Erfassung die UNIDO-Einkünfte in gleicher Weise außer Betracht bleiben wie die in § 3 EStG steuerfrei gestellten Einkünfte. Aus der in § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG ausdrücklich vorgesehenen Einbeziehung der kraft Völkerrecht steuerfrei zu stellenden Einkünfte in die Berechnung der Schädlichkeitsgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist zu schließen, daß das Fehlen einer solchen Anordnung in Bezug auf die Berechnung der Einschleifregelungen für den allgemeinen Absetzbetrag, für den Sonderausgabenhöchstbetrag und in Bezug auf die Berechung der für die Erklärungspflicht maßgebenden Veranlagungsgrenze von S 88.800,- zur Folge hat, daß die UNIDO-Pensionen hiebei unberücksichtigt bleiben.
Die in Artikel XII Abschn. 27 lit. e) des UNIDO-Amtssitzabkommens vorgesehene Befreiung der Auslandseinkünfte von der inländischen Besteuerung gilt allerdings nur für die im Aktivstand befindlichen UNIDO-Bediensteten, sie gilt aber nicht mehr nach Übertritt in den Ruhestand.
19. Jänner 1998
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abschnitt 27 lit. d Amtssitz - UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967
- Art. 12 Abschnitt 27 lit. e Amtssitz - UNIDO, BGBl. Nr. 245/1967
- § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 187/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 26231
- Gültig
- 19.01.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF