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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 967

Steuerliche Behandlung eines in Deutschland wohnhaften Arztes eines inländischen Landeskrankenhauses

geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/62-IV/4/96vom 11.11.1996

Wortlaut laut Findok

  Anlaufverluste, die ein an einem inländischen Landeskrankenhaus als Grenzgänger tätiger Arztes vor Aufnahme seiner Inlandstätigkeit in einer deutschen Arztpraxis erlitten hat, können in Österreich nicht im Wege des Verlustvortrages berücksichtigt werden. Rechtsgrund für die Nichtvortragsfähigkeit ist nicht § 102 Abs. 2 Z 2 EStG, sondern primär Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland; denn diese Bestimmung überträgt die steuerliche Erfassung sowohl der positiven als auch negativen Ergebnisse einer deutschen Arztpraxis an Deutschland. Da der deutsche Grenzgänger bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Österreich tätig ist, gilt nicht die Grenzgängerregelung des Art. 9 Abs. 4 DBA-Deutschland, sondern Art. 10 des Abkommens, sodass das Besteuerungsrecht daran nicht Deutschland, sondern Österreich zufällt. Im inländischen Lohnsteuerabzugsverfahren steht nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG. für beschränkt Steuerpflichtige sowohl der allgemeine Absetzbetrag als auch der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag, nicht hingegen der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag zu. Es wird eine Novellierung des EStG vorbereitet, derzufolge in Fällen der vorliegenden Art, wenn mindestens 90% der gesamten Einkünfte in Österreich bezogen werden, für eine Besteuerung als unbeschränkt Steuerpflichtiger optiert werden kann, was zu einer Zuerkennung auch des Alleinverdienerabsetzbetrages führen kann. 11. November 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

VerlusteVerlustvortragLohnsteuerabzugOptionsausübungAbzugssteuerSteuerabzugAbzugsbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1482/62-IV/4/96
Stammnummer
15103
Gültig
11.11.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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