Findok · EAS-Auskünfte
EAS 967
Steuerliche Behandlung eines in Deutschland wohnhaften Arztes eines inländischen Landeskrankenhauses
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/62-IV/4/96vom 11.11.1996
Wortlaut laut Findok
Anlaufverluste, die ein an einem inländischen
Landeskrankenhaus als Grenzgänger tätiger Arztes vor Aufnahme seiner
Inlandstätigkeit in einer deutschen Arztpraxis erlitten hat, können in
Österreich nicht im Wege des Verlustvortrages berücksichtigt werden.
Rechtsgrund für die Nichtvortragsfähigkeit ist nicht § 102 Abs. 2
Z 2 EStG, sondern primär Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland; denn diese
Bestimmung überträgt die steuerliche Erfassung sowohl der positiven
als auch negativen Ergebnisse einer deutschen Arztpraxis an
Deutschland.
Da der deutsche Grenzgänger bei einer
öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Österreich tätig ist, gilt
nicht die Grenzgängerregelung des Art. 9 Abs. 4 DBA-Deutschland, sondern
Art. 10 des Abkommens, sodass das Besteuerungsrecht daran nicht Deutschland,
sondern Österreich zufällt. Im inländischen
Lohnsteuerabzugsverfahren steht nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG. für
beschränkt Steuerpflichtige sowohl der allgemeine Absetzbetrag als auch der
Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag, nicht hingegen der
Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderabsetzbetrag zu. Es wird eine
Novellierung des EStG vorbereitet, derzufolge in Fällen der vorliegenden
Art, wenn mindestens 90% der gesamten Einkünfte in Österreich bezogen
werden, für eine Besteuerung als unbeschränkt Steuerpflichtiger
optiert werden kann, was zu einer Zuerkennung auch des
Alleinverdienerabsetzbetrages führen kann.
11. November
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/62-IV/4/96
- Stammnummer
- 15103
- Gültig
- 11.11.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF