…dann stellen die Räumlichkeiten der KG Personengesellschaftsbetriebstätten der Gesellschafter dar. Dies hat in der Vergangenheit infolge der österreichischen Ablehnung der Geprägetheorie (EStR 2000 Rz 6015) zu Qualifikationskonflikten mit der Wirkung einer Doppelbesteuerung geführt. In solchen Fällen hat Österreich in seiner Eigenschaft als Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter…
…Anrechnung der dennoch erhobenen österreichischen Kapitalertragsteuer ablehnt, so ist dies im Ergebnis richtig, wenngleich der Ablehnungsgrund nicht auf ein Überschreiten des Anrechnungshöchstbetrages gestützt werden kann, sondern nur darauf, dass die weiterbelastete Vergütung abkommensrechtlich in Österreich keiner Besteuerung unterzogen werden darf, denn eine Besteuerung von "notional…
…5 OECD-MA). Werden die Informationen hingegen durch die Betriebsstätte ausgewertet und erfolgt wie im vorliegenden Fall eine Empfehlung zu einer Ablehnung oder Weiterverarbeitung des Versicherungsantrags an das Stammhaus, so kann nicht mehr von einer reinen Informationsbeschaffung ausgegangen werden. Die Betreuung des Vertriebsnetzwerks in Österreich…
…aus der Ausübung der auf diese Weise zwischen den beiden Mitgliedstaaten verteilten Befugnis ergeben könnten" (siehe Rn 34 des Urteils). Damit erscheint nicht mehr zu erwarten, dass der österreichische Verwaltungsgerichtshof mit Rücksicht auf Gemeinschaftsrecht von seiner Ablehnung eines Anrechnungsvortrages abgehen könnte. Unter diesen neuen Gegebenheiten…
…angewendet wird. Diese Auffassung entfaltet aber keine Rückwirkung auf die Abkommensbeziehungen Österreichs zu anderen Staaten, da sie in den Arbeiten der Arbeitsgruppe für Doppelbesteuerungsfragen des OECD-Fiskalkomitees allgemein auf Ablehnung stößt. Denn die Arbeit eines Dienstnehmers kann begrifflich immer nur dort ausgeübt werden, wo er…
…Verwaltungspraxis - zumindest in den vom Abkommen erfassten Erbfällen - zu internationalen (positiven und negativen) Qualifikationskonflikten führen. Um solche Besteuerungskonflikte möglichst in engen Grenzen zu halten wird die in der Verwaltungspraxis wurzelnde Ablehnung des Besteuerungsdurchgriffes nicht extensiv über den Kreis der betrieblich tätigen Personengesellschaften hinaus auszuweiten sein…