…Subunternehmer tätig, so ist für jeden an dem Bauvorhaben beteiligten österreichischen Unternehmer gesondert zu beurteilen, ob die maßgebende Baustellenfrist (24 Monate gemäß Art. 4 Abs. 2 DBA-UdSSR) überschritten ist. Arbeitet daher der Generalunternehmer über 24 Monate auf der Baustelle, ein Subunternehmer hingegen nicht, so…
…von 60% des letzten monatlichen Bruttogehalts (unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen, Urlaubszahlungen und variablen Gehaltsbestandteilen des letzten vollen Arbeitsjahres) zum jeweiligen Monatsletzten. Die monatliche Weiterzahlung endet drei Monate nach Erreichen des 65. Lebensjahres des Steuerpflichtigen. In Argentinien werden die ersten 17 der vereinbarten 49 monatlichen Zahlungen…
…die gemäß Artikel 5 DBA-Polen die Baudauer von 24 Monaten nicht überschreiten, unterliegt mit den hiefür bezogenen Gewinnen in Österreich nicht der Besteuerung. Ist an dieser polnischen Gesellschaft eine österreichische Bau-GesmbH zu 60% beteiligt und wird das polnische Unternehmen als Subauftragnehmer des österreichischen…
…für relativ kurze Zeiträume, mit teilweise erheblichen Unterbrechungen zwischen den jeweiligen Arbeiten, vergeben werden. Erfolgen die Aufträge nur für eine gewisse kurze und den Zeitraum von sechs Monaten (vgl. OECD-MK Art. 5 Z 28) nicht überschreitende Dauer und daher nur vorübergehend, erfüllen sie für…
…Deutschland ansässiger Österreicher ab 1994 seinen Hauptwohnsitz nach Österreich zurück und bezieht er von zwei deutschen GmbHs, die ihm bis 1993 zu 100% gehörten nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit ab 1987 Firmenpensionen in Höhe von S 60.000,- monatlich, die in Deutschland dem Lohnsteuerabzug unterzogen werden…
Hat sich eine österreichische Konzerngesellschaft in einem Pensionsvertrag zu monatlichen Rentenzahlungen und bei Eintritt des 60. Lebensjahres zu einer einmaligen Sonderzahlung verpflichtet, dann steht gemäß Art. 9 Abs. 4 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht sowohl für die laufenden Pensionszahlungen wie auch für die vereinbarte Sonderzahlung Deutschland…
…der Bezüge insoweit an die Ost-Gesellschaften zu erfolgen hat, als diese aus der Tätigkeit des Prokuristen Nutzen ziehen. Der Umstand, dass sich der Prokurist rund 60 Tage in Ungarn und 24 Tage in Tschechien und Slowenien aufhält, lässt keine Besteuerungsrechte der genannten Staaten aufleben. …