Für erbschafts- und schenkungssteuerliche Belange hat sich eine österreichische Verwaltungspraxis entwickelt, die bei betriebsführenden Personenhandelsgesellschaften nicht das im Einkommensteuerrecht geltende Transparenzprinzip anwendet; dies gilt sinngemäß auch bei den vergleichbaren ausländischen Gesellschaften (EAS 98, EAS 519, EAS 1344, EAS 1393). Im Bereich der vermögensverwaltenden Personengesellschaften waren…
…1989, AÖF Nr. 281/1989, sind auf österreichischer Seite zahlreiche betriebliche Aktivitäten festgestellt worden, denen jedenfalls gewerblicher Aktivitätscharakter beizumessen ist; diese Liste ist bei den erwähnten Gesprächen auch der deutschen Seite übergeben worden. Darnach gehören zu den Betrieben gewerblicher Art: Altersheime, Ankündigungsbetriebe, Ausstellungen, Bauhöfe, Bestattungsanstalten…
…72). Dennoch ist es aufgrund desr Neuabschlusses des DBA-Japan insofern zu keiner Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs in Hinblick auf das japanische Betriebsstättenvermögen gekommen, als aufgrund einer Bemerkung ("observation") Österreichs gegen die im Jahr 2014 neu eingeführte Rz 3.1 des OECD-MK zu Art…
…sich sonach nicht auf die steuerliche Erfassung eines in den deutschen Personengesellschaftsbetriebstätten eingetretenen Wertzuwachses, sondern ausschließlich auf die Zahlung in Rentenform. Diese Sichtweise zeitigt auch Wirkung auf der Ebene des DBA-Deutschland. Denn abkommensrechtlich liegt damit kein Anwendungsfall von Artikel 13 (Veräußerung von deutschem Betriebstättenvermögen)…
…Veranstalter (Organisationskomitee) und einem zentralen inländischen Sportverband geschlossen wird, in dem sich der Veranstalter dem Sportverband gegenüber u.a. verpflichtet, Preisgelder an die Mannschaftsführer der teilnehmenden Nationenteams zu bezahlen, Unterkunft und Verpflegungskosten zu übernehmen (durch Bezahlung gegenüber den Hotels und Übergabe von Gutscheinen an die…
…an einen einzigen Unternehmer als Subauftrag zur Ausführung weitergibt und sonst auf der Baustelle überhaupt nicht tätig wird, sondern lediglich am Ende der Bauzeit die Abnahme des Bauwerks und die Übergabe an den Auftraggeber durchführt, so liegt auch für den Generalunternehmer eine UdSSR-Betriebstätte vor…
Wird ein E-Werk, das von einem in Österreich ansässigen Unternehmer betrieben wird und an dem vier in Deutschland ansässige Familienangehörige als unechte stille Gesellschafter beteiligt sind, verkauft, ist gemäß Artikel 13 Abs. 1 und 3 DBA-Deutschland das gesamte Besteuerungsrecht Österreich zugewiesen. Die seitens…