Findok · EAS-Auskünfte
EAS 812
Veranstaltung eines österreichischen Skirennens
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/1-IV/4/96vom 19.02.1996
Wortlaut laut Findok
Tritt ein Organisationskomitee als
Veranstalter eines internationalen Skirennens in Österreich auf, so
können die steuerlichen Folgen nicht beurteilt werden, ohne sich ein klares
Bild darüber zu verschaffen, zwischen welchen Rechtspersonen welche
vertraglichen Vereinbarungen eingegangen und sodann auch
vertragsgemäß erfüllt werden. Sollte der Fall so gestaltet sein,
dass zunächst eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem lokalen
Veranstalter (Organisationskomitee) und einem zentralen inländischen
Sportverband geschlossen wird, in dem sich der Veranstalter dem Sportverband
gegenüber u.a. verpflichtet,
Preisgelder
an die Mannschaftsführer der teilnehmenden Nationenteams zu bezahlen,
Unterkunft
und Verpflegungskosten zu übernehmen (durch Bezahlung gegenüber den
Hotels und Übergabe von Gutscheinen an die Mannschaftsführer),
Reisespesen
in bestimmtem Umfang zu vergüten,
dann
fließen diese Beträge - ungeachtet des Umstandes, dass sie vom
Veranstalter an die Mannschaftsführer der ausländischen Nationalteams
geleistet werden - zunächst steuerlich dem Vertragspartner (dem
Sportverband) als steuerliche Einnahme zu; denn dieser Sportverband hat
offensichtlich dem lokalen Veranstalter gegenüber die das Skirennen erst
ermöglichende Teilnahme der Skirennläufer vertraglich zugesagt und
sich als Gegenleistung die vorgenannte Kostentragung ausbedungen.
Sollte sodann dieser zentrale Sportverband mit einem im
Ausland errichteten internationalen Skiverband eine weitere vertragliche
Abmachung eingegangen sein, derzufolge einerseits dieser internationale
Skiverband nun seinerseits dafür Sorge trägt, dass die nationalen
Sportverbände der am Rennen teilnehmenden Länder ihre Läufer zu
dem Skirennen entsenden, und andererseits sich der österreichische Verband
zu jener Kostentragung verpflichtet, die er selbst dem lokalen Veranstalter
angelastet hat, dann findet mit der Auszahlung der betreffenden Beträge
durch den lokalen Veranstalter (gleichgültig an wen die Auszahlung nun
vorgenommen wird) ein Zufluss von Einnahmen an eine in Österreich
beschränkt steuerpflichtige Person (den internationalen Skiverband) statt,
der diesen gemäß
§ 98 Z. 3 EStG (Mitwirkung an einer
inländischen Unterhaltungsdarbietung) der inländischen
beschränkten Steuerpflicht unterwirft. Die Steuer ist gemäß
§ 99 Z. 1 EStG im Abzugsweg zu erheben, wobei hiefür gemäß
§ 100 Abs. 2 EStG der Schuldner der dem Steuerabzug unterliegenden
Beträge (das wäre bei der angenommenen Gestaltung der inländische
Sportverband und nicht der die körperliche Auszahlung vornehmende
Veranstalter) zur abgabenrechtlichen Haftung heranzuziehen ist.
Auf weitere Fragen kann im gegebenen Zusammenhang erst
eingegangen werden, wenn sich erweisen sollte, dass die der EAS-Antwort zugrunde
gelegten Sachverhaltsannahmen zutreffen.
19. Feber
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 100 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16319
- Gültig
- 19.02.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF