…den BergbahnX beschäftigt und hat dort Kassadienst geleistet. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Erfüllung des Tatbestandes nach 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 - frühestmöglicher Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung ? Zur Frage, ob der frühestmögliche Studienbeginn im Sinne der angeführten Bestimmung des…
…Vollendung des 24. Lebensjahres die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein weiteres Jahr auf jeden Fall erfüllt. Eine vorzunehmende Differenzierung in getrennte Berufsausbildungen sieht das Gesetz nicht vor und erweist sich die Argumentation des Finanzamts im vorliegenden Kontext als nicht entscheidungsrelevant, da die…
…im Zeitraum 2010 bis 2014 die Ausbildung zur Köchin erfolgreich abgeschlossen. Über diesen Zeitraum hinaus wurde keine weitere Berufsausbildung absolviert. Laut Versicherungsdatenauszug ist sie in folgenden Zeiträumen einer Beschäftigung nachgegangen: 1.2.2016 - 5.2.2016 (bei CH***), 2.3.2016 - 27.8.2016 (bei…
…die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs…
…lit. d FLAG qualifiziert werden könnte, würde ein Anspruch des Bf auf Familienbeihilfe nach der leg cit dennoch daran scheitern, dass der Sohn sein Masterstudium als weitere Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt, das Masterstudium zu beginnen…
…UFS führte in dieser Entscheidung weiter aus, dass die alleinige Absicht, eine bestimmte Berufsausbildung zu beginnen nicht mit einer tatsächlich absolvierten Ausbildung gleichgesetzt werden könne. Da in jenem Fall der Sohn der Bf. nach Leistung des Präsenzdienstes nicht sogleich die beabsichtigte Berufsausbildung (Studium) begonnen hatte…
…Streitzeitraum mit der Begründung zurück, dass die Tochter der Bf. MS nach Abschluss ihrer Schulausbildung (Reifeprüfung im Juni 2011) ihre weitere Berufsausbildung (Universitätsstudium) erst im SS 2012 und daher nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen habe (Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit…
…Bestimmung nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG und ist ganz klar zu verneinen, da demnach der Anspruch nur bei frühestmöglichem Beginn einer weiteren Berufsausbildung besteht. Aus diesem Grund ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der "grundsätzliche Bedeutung" zukommt, weshalb eine…
…volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. BP habe die Schule mit 8.07.2011 abgebrochen, weshalb…
…macht, die Ausbildung verhältnismäßig zeitnah zum Abschluss der Schulausbildung zu beginnen. Gerade die Formulierung, dass die Familienbeihilfe nur dann gebührt, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, lässt darauf schließen, dass hier lediglich eine unvermeidbare Lücke überbrückt werden sollte…
…dass der Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich unabhängig davon bestehe, wie die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung überbrückt werde (BFG 28.07.2021, RV/7105496/2018). Mit Vorlagebericht vom 30.06.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG…
…berufstätig waren, sodass sie ihre volle Zeit der Prüfungsvorbereitung widmen konnten. Bei Personen, die Vollzeit oder in erheblichem Umfang berufstätig sind, und die neben ihrem Beruf eine weitere Berufsausbildung außerhalb einer Einrichtung nach § 3 StudFG 1992 absolvieren, kommt ein Familienbeihilfeanspruch nach § 2 Abs. 1 lit…
…8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die…
…betreuen und wünschen ihm für seinen weiteren Lebensweg alles erdenklich Gute." Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab; nach Wiedergabe des Inhalts der oben zitierten Beschreibung des Lehrgangs führte es in der rechtlichen Würdigung Folgendes aus: "Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher…
…die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht…
…die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht…
…1 lit. d FLAG 1967. Die allgemeine Schulausbildung wurde mit Beendigung des Besuchs der letzten Pflichtschulkasse (mit Beendigung der polytechnischen Schule) abgeschlossen. Für die Zeit nach einer weiteren (abgebrochenen oder abgeschlossenen) Berufsausbildung wie hier der Lehre ist § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 nicht…
…nach dem Abschluss der Schulausbildung im Juni 2018 bzw gem § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes per 30.11.2018 mit der weiteren Berufsausbildung begonnen hat. Dies sei nach der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung…
…für erheblich behinderte Kinder nach § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 FLAG 1967). Die Familienbeihilfe wird auch für Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung gewährt (sogenannte "Zwischenzeiten"), um Unterbrechungen des Familienbeihilfenbezuges zu vermeiden. Die Eltern sind nämlich in…
…8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die…