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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100383/2025

1. Kein "frühestmöglicher Studienbeginn" i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bei Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für das Wunschstudium (hier Zahnmedizin) 2. Die Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung kann nur dann eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellen, wenn durch diese Vorbereitung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100383/2025vom 22.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die weitere Berufsausbildung wird nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen Zugangsbeschränkungen erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Dezember 2022 betreffend Familienbeihilfe 10.2021-09.2022, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge als "Kindesmutter", "Antragstellerin" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) ist Kindesmutter von ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM02***, in der Folge auch als "Tochter" oder "Kind" bezeichnet). Die Kindesmutter habe mit Antrag vom 07.09.2022 für ihre Tochter beginnend mit 01.10.2021 die Zuerkennung von Familienbeihilfe beantragt. In einer Beilage zu diesem Antrag habe die Antragstellerin ausgeführt, dass die Tochter in den Jahren 2020 und 2021 erfolglos versucht habe, das Aufnahmeverfahren für das Studium ***Studienrichtung2*** positiv zu durchlaufen. In dem Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 habe die Tochter ***Studienrichtung1*** studiert. Das ***Studium Studienrichtung1*** habe die Tochter ab dem Wintersemester 2021/2022 nicht mehr fortgesetzt, um sich auf das Aufnahmeverfahren für das ***Studium Studienrichtung2*** vorzubereiten. Die Tochter habe den Aufnahmetest im Jahr 2022 bestanden. Mit Bescheid vom 20.12.2022 habe das Finanzamt den Antrag der Kindesmutter auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für das Kind für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 abgewiesen und diesen Abweisungsbescheid begründet wie folgt: Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Ihre Tochter ***Vorname Tochter*** ist im Sommer 2020 zum Aufnahmetest für das Studium ***Studienrichtung2*** angetreten, wurde aber nicht für das Studium ***Studienrichtung2*** aufgenommen. Aufgrund dessen studierte sie im Wintersemester 2020/21 und im Sommersemester 2021 in der Studienrichtung Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** an der ***Name Universität*** und hat dieses Studium, nach neuerlichem Antritt zum Aufnahmetest für das Studium ***Studienrichtung2*** im Sommer 2021 und Nichtaufnahme zum Studium ***Studienrichtung2***, mit Beginn des Wintersemesters 2021/22 abgebrochen. Laut Ihren Angaben hat sich ***Vorname Tochter*** anschließend auf die Vorbereitung auf den Aufnahmetest konzentriert und hat im Sommer 2022 den Aufnahmetest für das Studium der ***Studienrichtung2*** neuerlich absolviert. Seit dem Wintersemester 2022/23 ist sie nun in der Studienrichtung ***Studienrichtung2*** an der ***Fakultät1*** ***Name Universität*** gemeldet. Da die Absolvierung des Aufnahmetests zur Zulassung zum Studium ***Studienrichtung2*** jedoch keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstellt, musste Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den angeführten Zeitraum abgewiesen werden. Am 10.01.2023 habe die Antragstellerin eine Beschwerde eingebracht, die vergeblichen Versuche der Tochter, zu deren Wunschstudium, dem Studium der ***Studienrichtung2***, zugelassen zu werden geschildert und angegeben, dass das Kind das ***Studium Studienrichtung1*** in der Annahme begonnen habe, dass einige Prüfungen aus dem ***Studium Studienrichtung1*** für das Studium der ***Studienrichtung2*** angerechnet würden. Die Bf. habe mit dieser Beschwerde Bestätigungen dafür vorgelegt, dass das Kind am 14.08.2020 und am 21.07.2021 am Aufnahmeverfahren für das Studium der ***Studienrichtung2*** teilgenommen habe. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13.07.2023 habe das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und unter den Punkten "Rechtliche Beurteilung" und "Wunschstudium" das Nachstehende ausgeführt: Rechtliche Beurteilung: Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Studium: Der Aufnahmetest für das Studium ***Studienrichtung2*** besteht aus mehreren Teilprüfungen. Bei diesen Prüfungen werden Wissen und Fähigkeiten getestet, die nichts mit dem im späteren Studium vermittelten Fachwissen zu tun haben. Der Arbeitsaufwand der Tochter konzentriert sich auf die Vorbereitung für die Aufnahmeprüfung. Es werden keine (über die Schulausbildung hinausgehenden) neuen Kenntnisse vermittelt. Durch den Besuch von Vorbereitungskursen liegt keine Ausbildung für die Ausübung eines angestrebten Berufes und somit keine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 (vor). Es besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 (BFG 19.02.2020, RV/3100177/2019). Damit die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist, muss neben weiteren Voraussetzungen in quantitativer Hinsicht jedenfalls die volle Zeit des Kindes beansprucht werden (VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Dies ist bei Ihrer Tochter jedoch nicht der Fall. Wunschstudium: Gemäß der von Ihnen zitierten Entscheidung des VwGH Ra 2020/16/0033 vom 03.09.2020 wird eine weitere Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung aufgrund der beschränkten Zahl an Ausbildungsplätzen oder erst später erfolgt. "Dem Risiko, solche Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, kann u.a. dadurch begegnet werden, dass vorerst eine Tätigkeit aufgenommen wird (zB ein anderes Studium begonnen wird), welche bei späterer tatsächlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die (primär) angestrebte Berufsausbildung wieder aufgegeben wird und aus der Sicht der Familienbeihilfe bei Beginn der (primär) angestrebten Berufsausbildung zum frühest-möglichen Zeitpunkt als Berufsausbildung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088) und im Falle eines Studiums nicht zu einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG führt (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048)." (VwGH Ra 2020/16/0033 vom 03.09.2020). Ihre Tochter brach das ***Studium Studienrichtung1*** zu Beginn des Studienjahrs 2021/2022 ab und widmete sich ihrer Zeit ausschließlich der Vorbereitung für den Aufnahmetest des Studiums ***Studienrichtung2***, welches sie aufgrund der positiven Absolvierung der Aufnahme im Oktober 2022 beginnen konnte. Der Rechtsatz Ra 2020/16/0033 des VwGH vom 03.09.2020 ist für Ihren Fall jedoch nicht ausschlaggebend, da sich Ihre Tochter zwischen dem Studium ***Studienrichtung1*** (von Wintersemester 2020/21 bis Sommersemester 2021) und dem Studium der ***Studienrichtung2*** (ab WS 2022/23), sohin von 10/2021 bis 09/2022 gar nicht in Berufsausbildung befand. Am 01.08.2023 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Tochter ihr Wunschstudium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach ihren Schulabschluss begonnen habe. Die Bf. verwies auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0033) und brachte vor, dass für den Fall, dass das vom Studenten gewählte Wunschstudium tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen worden wäre, ohne dass das Studium durch Eigenverschulden verzögert worden sei, ein durchgehender Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei. Das Bundesfinanzgericht habe den frühestmöglichen Studienbeginn damit begründet, dass der Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich unabhängig davon bestehe, wie die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung überbrückt werde (BFG 28.07.2021, RV/7105496/2018). Mit Vorlagebericht vom 30.06.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Tochter***. Die Kindesmutter hat mit Antrag vom 07.09.2022 für ihre Tochter beginnend mit 01.10.2021 die Zuerkennung von Familienbeihilfe beantragt. Das Kind hat im Juni 2020 seine Schulausbildung abgeschlossen. Die Tochter ist am 14.08.2020 zum Aufnahmetest für das Studium der ***Studienrichtung2*** an der ***Name Universität*** angetreten, hat diesen Test aber nicht bestanden. Im Wintersemester 2020/2021 hat das Kind ein Studium der ***Studienrichtung1*** begonnen. Im ersten Halbjahr 2021 hat die Tochter an folgenden Tagen Vorbereitungskurse für das Studium der ***Studienrichtung2*** belegt: [Grafik]   Während der beschwerdegegenständlichen Zeit (Oktober 2021 bis September 2022) hat die Bf. keine durch deren Tochter belegte Vorbereitungskurse nachgewiesen. Am 21.07.2021 ist die Tochter neuerlich zum Aufnahmetest für das Studium der ***Studienrichtung2*** an der ***Name Universität*** angetreten und hat diesen Test wiederum nicht bestanden. Mit September 2021 hat die Tochter das ***Studium Studienrichtung1*** abgebrochen. Von 01.08.2021 bis 02.09.2021 war die Tochter der Bf. in der ***Name Bäckerei*** als Arbeiterin Vollzeit beschäftigt und von 04.11.2021 bis 30.09.2022 war die Tochter in der ***Name GmbH*** als Angestellte über der Geringfügigkeitsgrenze (diese betrug 2022 Euro 485,85 monatlich) tätig. Am 08.07.2022 ist die Tochter der Bf. neuerlich zum Aufnahmetest für das Studium der ***Studienrichtung2*** an der ***Name Universität*** angetreten, hat einen Studienplatz erhalten und dieses Studium im Wintersemester 2022/2023 begonnen. 2. Beweiswürdigung Das Verwandtschaftsverhältnis der Bf. zu dem Kind, ergibt sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beihilfenakt und dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass die Antragstellerin für ihre Tochter am 07.09.2022 einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe beginnend mit 01.10.2021 eingebracht hat, ergibt sich aus den im Beihilfenakt enthaltenen Antrag und ist unstrittig. Dass das Kind im Juni 2020 seine Schulausbildung abgeschlossen hat, ergibt sich aus den Studiendaten in der Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts, wonach die Tochter im Wintersemester 2020/2021 ein ***Studium Studienrichtung1*** begonnen hat, und dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Kindesmutter und ist unstrittig. Dass die Tochter am 14.08.2020 und am 21.07.2021 zum Aufnahmetest für das Studium der ***Studienrichtung2*** an der ***Name Universität*** angetreten ist, diesen Test aber beide Male nicht bestanden hat, ergibt sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen und dem auch diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass das Kind im Wintersemester 2020/2021 ein ***Studium Studienrichtung1*** begonnen und dieses Studium mit September 2021 abgebrochen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Studiendaten in der Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts, aus einer vorgelegten "Bestätigung des Studienerfolges" und dem Vorbringen der Bf. und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig. Die von der Tochter außerhalb des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes (Oktober 2021 bis September 2022) belegten Kurse ergeben sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen und sind diese Kurse und die Kurstage sowie die Kurszeiten unstrittig. Dass die Tochter der Bf. von 01.08.2021 bis 02.09.2021 in der ***Name Bäckerei*** als Arbeiterin Vollzeit beschäftigt und von 04.11.2021 bis 30.09.2022 in der ***Name GmbH*** als Angestellte über der Geringfügigkeitsgrenze (diese betrug 2022 Euro 485,85 monatlich) tätig war, ergibt sich aus einer durch das BFG durchgeführten Sozialversicherungsabfrage betreffend die Tochter und aus den durch das BFG eingesehenen Einkommensteuerbescheiden der Tochter für die Jahre 2021 und 2022 und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Gesetzliche Bestimmungen und Judikatur Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; Gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4. Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (z.B. VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125 mit Verweis auf VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, und VwGH 18.11.2009, 2008/13/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Vorbereitungen auf Aufnahmeprüfungen (im Erkenntnis VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017) das nachstehende ausgeführt (Fettdrucke in der Folge erfolgten durch das BFG): Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben näher bezeichnete Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die u.a. für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, bestehen näher ausgeführte Voraussetzungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Der Besuch einer solchen Einrichtung beginnt bei Studien wie dem für die vorliegende Revision maßgeblichen mit der Zulassung zum Studium (§ 60 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG). Damit ist zur Antwort auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers (§ 65b UG) für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung (vgl. §§ 71b bis 71d UG) die erwähnte Rechtsprechung maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch im Fall einer nicht kursmäßigen oder in einer Lehrveranstaltung erfolgten Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst von diesem Begriffsinhalt der Berufsausbildung ausgegangen. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss. Mangels Feststellungen zur quantitativen Anforderung im Zusammenhang mit der Aufnahmeprüfung hatte der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid aufgehoben (VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Zutreffend hat das Bundesfinanzgericht daraus geschlossen, dass die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden kann. Deshalb hat es sich zu Recht mit der quantitativen Inanspruchnahme der Tochter der Mitbeteiligten beschäftigt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die von der Rechtsprechung geforderte zeitliche Inanspruchnahme im Revisionsfall gegeben gewesen sei. Den dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen tritt das revisionswerbende Finanzamt nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns einer Berufsausbildung im Zusammenhang mit einem Studienwechsel (im Erkenntnis VwGH 29.06.2020, Ro 2018/16/0048) das Folgende ausgeführt: Wird die ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, gründet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und der Aufnahme der weiteren Berufsausbildung auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG. Ein zur bloßen Überbrückung der Wartezeit aufgenommenes Studium stellt in diesem Fall keine, einen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auslösende, Berufsausbildung dar. Erfüllt ein zur Überbrückung der Wartezeit nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG aufgenommenes Studium aber nicht die Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, kann mit der Aufnahme des Wunschstudiums zum frühestmöglichen Zeitpunkt aber auch kein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegen. Damit stellen sich aber Fragen zur Anwendung der in § 17 StudFG normierten Regeln für den Anspruch auf Familienbeihilfe von vornherein nicht. (…) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die gewünschte Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde. (…) Für die tatsächlich aufgenommene Berufsausbildung (Anmerkung des BFG: im vorliegenden Fall das aufgenommene ***Studium Studienrichtung1***) steht aber (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) ein eigenständiger Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu. Stellt das tatsächlich aufgenommene Studium aber eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, kann die spätere Aufnahme eines von vornherein ins Auge gefassten, jedoch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnenen Studiums sehr wohl einen "schädlichen" Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns einer Berufsausbildung (VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033) das Folgende ausgeführt: Die weitere Berufsausbildung wird nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen des durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht erfüllt (vgl. auch VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057, VwSlg 8.643/F, und VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048). Dem Risiko, solche Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, kann u.a. dadurch begegnet werden, dass vorerst eine Tätigkeit aufgenommen wird (zB ein anderes Studium begonnen wird), welche bei späterer tatsächlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die (primär) angestrebte Berufsausbildung wieder aufgegeben wird und aus der Sicht der Familienbeihilfe bei Beginn der (primär) angestrebten Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt als Berufsausbildung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088) und im Falle eines Studiums nicht zu einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG führt (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048). Wenn die primär angestrebte Berufsausbildung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird und somit ex post betrachtet den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht verleiht, kann diese vorher ausgeübte Tätigkeit gegebenenfalls als Berufsausbildung gesehen werden, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und, wenn sie selbst zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wurde, für die Zeit bis zu ihrem Beginn gegebenenfalls nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG verleiht. Somit muss nach Abschluss der Schulausbildung nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. auch VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131). B. Liegt ein "frühestmöglicher Studienbeginn" vor? Die Tochter der Bf. hat zweimal durch Antritte bei den Aufnahmeprüfungen am 14.08.2020 und am 21.07.2021 erfolglos versucht, zum Studium der ***Studienrichtung2*** zugelassen zu werden. Zur Überbrückung hat die Tochter im Wintersemester 2020/2021 ein ***Studium Studienrichtung1*** begonnen und stellt dieses ***Studium Studienrichtung1*** eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033 - dieses Erkenntnis ist auch von der Bf. ins Treffen geführt worden) wird aber ein Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung wegen der beschränkten Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird. Da die Tochter der Bf. die Aufnahmeprüfung unstrittiger Weise zweimal nicht bestanden und das ***Studium Studienrichtung1*** auch nach zwei Semestern abgebrochen hat, sodass dieses Studium in der beschwerdegegenständlichen Zeit nicht betrieben worden ist, lag ein frühestmöglicher Beginn des Wunschstudiums für die Tochter im gegenständlichen Fall nicht vor. Ein Beihilfenanspruch für das Kind kann im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sohin nicht auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 gestützt werden. C. Liegt eine Berufsausbildung der Tochter vor? Die Tochter hat nach Abschluss ihrer Schulausbildung im Juni 2020 und dem ersten erfolglosen Versuch, zum Studium der ***Studienrichtung2*** zugelassen zu werden, im Wintersemester 2020/2021 ein ***Studium Studienrichtung1*** begonnen. Bei diesem Studium handelt es sich um eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wobei die Aufnahme als ordentlicher Hörer gemäß dieser Bestimmung als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt. Das Kind hat nach einer vorgelegten Studienerfolgsbestätigung dieses Studium auch ernsthaft und zielstrebig betrieben. Durch den Beginn dieses Studiums im Wintersemester 2020/2021 waren auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 zwischen Schulabschluss und Beginn des ***Studium Studienrichtung1*** erfüllt. Mit Beendigung des Studiums der ***Studienrichtung1*** stellt dieses beendete Studium keine Anspruchsgrundlage für den Bezug der Familienbeihilfe (mehr) dar, weswegen zu untersuchen ist, ob im gegenständlichen Fall die Vorbereitung des Kindes auf die Aufnahmeprüfung zur Zulassung zu deren Wunschstudium, nämlich dem Studium der ***Studienrichtung2***, eine Berufsausbildung darstellt. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist die Tochter der Bf. mehrmals zur Zulassungsprüfung für das Studium der ***Studienrichtung2*** angetreten. Vor Beginn des eigentlichen Studiums der ***Studienrichtung2*** an der ***Name Universität*** hatte das Kind eine Aufnahmeprüfung, bei der zum Teil Wissen und Fähigkeiten abgefragt werden, die mit dem im späteren Studium vermittelten Fachwissen unmittelbar nichts zu tun haben, abzulegen. Wie oben unter dem Punkt "Gesetzliche Bestimmungen und Judikatur" dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof (im Erkenntnis VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017) ausgesprochen, dass bei einer Vorbereitung auf eine Aufnahmeprüfung (hier zum Studium der ***Studienrichtung2***) dem Grunde nach von einer Berufsausbildung ausgegangen werden kann. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung aber auch darauf an, dass die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss - dem Kind darf nämlich neben der Ausbildung die Ausübung eines Berufes nicht möglich sein. Folgende durch das Kind absolvierte Kurse hat die Bf. nachgewiesen: [Grafik]   Sämtliche nachgewiesene Kurse betrafen Tage außerhalb der beschwerdegegenständlichen Zeiträume Oktober 2021 bis September 2022. Im Februar 2021 fanden die Kurse an Wochenenden (an Freitagen am Nachmittag/Abend, Samstagen und Sonntagen) und während der Semesterferien statt. Im Mai und Juni 2021 fanden die Kurse überwiegend an Wochenenden (an Freitagen am Nachmittag/Abend, Samstagen und Sonntagen) und während der Pfingstferien statt. Andere Vorbereitungen auf die Aufnahmeprüfung hat die Bf. nicht nachgewiesen. Im gegenständlichen Beschwerdefall war die Tochter der Bf. in der Zeit von 01.08.2021 bis 02.09.2021 als Arbeiterin Vollzeit in der ***Name Bäckerei*** beschäftigt. Von 04.11.2021 bis 30.09.2022 war die Tochter in der ***Name GmbH*** als Angestellte über der Geringfügigkeitsgrenze (diese betrug 2022 Euro 485,85 monatlich) tätig. Schon auf Grund dieser Berufsausübungen war die Tochter in der beschwerdegegenständlichen Zeit nicht in einem Ausmaß mit den Vorbereitungen für die Aufnahmeprüfung zum Studium der ***Studienrichtung2*** beschäftigt, dass der Tochter neben dieser Vorbereitungstätigkeit eine Berufsausübung nicht möglich gewesen wäre. Im Gegenteil ist das Kind Vollzeit beziehungsweise über der Geringfügigkeitsgrenze tatsächlich berufstätig gewesen und steht diese tatsächliche Berufstätigkeit der Tochter der Qualifikation der Vorbereitungstätigkeiten der Tochter für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung zum ***Studium Studienrichtung2*** als Berufsausbildung entgegen. Im vorliegenden Fall hat die Vorbereitungstätigkeit der Tochter (für die Aufnahmeprüfung für das ***Studium Studienrichtung2***) in der beschwerdegegenständlichen Zeit in quantitativer Hinsicht nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen, weswegen in der beschwerdegegenständlichen Zeit keine Berufsausbildung der Tochter vorgelegen hat. Da in der beschwerdegegenständlichen Zeit keine Berufsausbildung der Tochter vorgelegen hat, war die Beschwerde der Bf. als unbegründet abzuweisen. D. Zusammenfassung Durch den zweimaligen erfolglosen Antritt der Tochter zur Zulassungsprüfung zum ***Studium Studienrichtung2*** und dem zwischenzeitigen Abbruch des ***Studium Studienrichtung1*** hat die Tochter dieses Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, die einen frühestmöglichen Studienbeginn nach Abschluss der Schulausbildung vorschreibt, ist daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht anwendbar. Das von der Tochter begonnene ***Studium Studienrichtung1*** stellt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar und stand während des ersten Studienjahres dieses Studiums für das Kind ein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und für die Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn des Studiums ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 zu. Die Vorbereitung zur Zulassungsprüfung zum ***Studium Studienrichtung2*** kann eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellen, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, sodass dem Kind die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist. Da das Kind während der beschwerdegegenständlichen Zeit berufstätig gewesen ist, sodass die Vorbereitung zur Zulassungsprüfung nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat, lag eine Berufsausbildung in Ansehung dieser Vorbereitung auf die Zulassungsprüfung nicht vor. Die Beschwerde der Bf. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu dem "frühestmöglichen Studienbeginn" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 einerseits und zu der Qualifikation von Vorbereitungen auf Aufnahmeprüfungen für Studien als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG andererseits besteht jeweils eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher in Ansehung dieser Umstände nicht vor. Dass im gegenständlichen Beschwerdefall im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die Vorbereitungen der Tochter auf die Aufnahmeprüfung für das Studium der ***Studienrichtung2*** nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen haben, hat das Bundesfinanzgericht in der gegenständlichen Beschwerdesache auf Grund der Berufsausübung der Tochter einerseits und in Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Nachweise betreffend das quantitative Ausmaß der Vorbereitungen auf die Aufnahmeprüfung andererseits in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesfalls nicht vor. Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 22. April 2026

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100383/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100383.2025
Stammnummer
151590
Gültig
22.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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