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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104111/2023

Keine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 bei gleichzeitiger Vollzeitbeschäftigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104111/2023vom 01.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Grundvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder ist, dass sie sich in Berufsausbildung befinden. Wird eine Berufsausbildung beendet, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg. Als Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe ist die Vollendung des 24. Lebensjahres festgelegt, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (zB für erheblich behinderte Kinder nach § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 FLAG 1967). Die Familienbeihilfe wird auch für Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung gewährt (sogenannte "Zwischenzeiten"), um Unterbrechungen des Familienbeihilfenbezuges zu vermeiden. Die Eltern sind nämlich in der Regel auch für diese Zeiten verpflichtet, den Unterhalt für die Kinder zu leisten. Diese Regelung verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand für das Finanzamt Österreich, da dieses verschiedene Prüfschritte zu setzen hat, um den Familienbeihilfenanspruch zu verlängern. Es ist ein Anliegen der Bundesregierung, den Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie auch für das Finanzamt Österreich zu minimieren bzw. möglichst effizient auszugestalten. Wie oben dargelegt, ist die Prüfung der sogenannten "Zwischenzeiten" für die Finanzverwaltung sehr aufwändig und belastet auch die Bürgerinnen und Bürger. Abhilfe soll dadurch geschaffen werden, als nach dem Abschluss der Schulausbildung ein weiterlaufender Familienbeihilfenanspruch von vier Monaten festgelegt werden soll, unabhängig davon, ob nachher eine Berufsausbildung absolviert wird. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit der geplanten automatisierten Anspruchsüberprüfung bzw. -verlängerung des Familienbeihilfenbezuges auf Basis externer Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen von Studierenden zu betrachten (siehe auch Ausführungen zu Z 4; § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967). Es kann folgender Beispielsfall angeführt werden: Ablegung der Matura im Juni 2022; dann Anspruch auf die Familienbeihilfe für vier Monate bis inklusive Oktober 2022. Wird keine weitere Berufsausbildung absolviert, endet der Anspruch mit Oktober 2022. Wird ab Oktober ein Studium betrieben kann die Familienbeihilfe durchgehend automatisiert weitergewährt werden, zumal ein Studium eine für die Gewährung der Familienbeihilfe erforderliche Berufsausbildung darstellt und der Studienbeginn aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen an das Finanzamt Österreich gemeldet wird. Der in Rede stehende Bezugszeitraum wurde deshalb mit vier Monaten bemessen, um zu gewährleisten, dass die externen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vorliegen, um eine automationsunterstützte Weitergewährung der Familienbeihilfe zu ermöglichen. Die Regelung soll erstmals unter Berücksichtigung der Implementierung der technischen Voraussetzungen ab 1. Juni 2022 zur Anwendung kommen. Die Altersgrenzen für die Weitergewährung der in Rede stehenden Familienbeihilfe für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung bzw. für die nachfolgenden Zwischenzeiten sollen den bestehenden Regelungen entsprechen; daher soll für erheblich behinderte Kinder (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967) die Vollendung des 25. Lebensjahres als Altersgrenze gelten. Die Sonderregelung, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligendienstes die Familienbeihilfe für längstens drei Monate gewährt wird, kann entfallen. Durch den Gesetzentwurf wird sichergestellt, dass die Familienbeihilfe nunmehr generell für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung weiter gewährt wird. Das hat zur Folge, dass die Familienbeihilfe in der angesprochenen Fallkonstellation für die Zwischenzeit nach Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen nachfolgenden Freiwilligendienst anstelle von drei nunmehr für vier Monate gewährt wird. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, muss es sich bei der Schulausbildung um eine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gehandelt und auf Grund dieser Berufsausbildung während der Schulausbildung ein Familienbeihilfeanspruch bestanden haben, der pauschal für weitere vier Monate nach Schulausbildungsabschluss zustehen soll, insbesondere (aber nicht nur) um die "Zwischenzeit" bis zu einer weiteren Berufsausbildung, etwa einem Studium, zu überbrücken. Steht für die Schulausbildung keine Familienbeihilfe zu, weil die vom Gesetz in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geforderte zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung nicht gegeben war, kommt die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 Fall 1 nicht zur Anwendung. Die Bf hatte daher auch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies gilt auch für den Jänner 2023. Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Das heißt, dass im Familienbeihilfeverfahren der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) monatsbezogen zu prüfen ist (vgl. etwa BFG 12.10.2017, RV/7104176/2017 oder BFG 20.6.2017, RV/7102677/2017 jeweils unter Hinweis auf VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; VwGH 30.5.2001, 2000/11/0015; VwGH 18.11.2008, 2007/15/0067 oder VwGH 30.1.2014, 2012/16/0052). Wird in einer Beschwerdevorentscheidung über mehrere Zeiträume abgesprochen, kann eine Aufhebung eines angefochtenen Familienbeihilfeabweisungsbescheids für einen Teil dieser Zeiträume in Rechtskraft erwachsen, wenn die Beschwerdevorentscheidung mittels Vorlageantrags nur hinsichtlich des anderen Teils angefochten wird. Dies ist hier der Fall. Der Vorlageantrag bezieht sich nur auf die Zeiträume Februar bis Dezember 2022. Soweit der angefochtene Bescheid auch über den Zeitraum Jänner 2023 (und folgende) abgesprochen hat, wurde er betreffend Jänner 2023 durch die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und gehört er insoweit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der Zeitraum Jänner 2023 ist mangels diesbezüglicher Anfechtung durch den Vorlageantrag nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Umfang seiner Anfechtung durch den Vorlageantrag als nicht rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG). Die Beschwerde in der Fassung des Vorlageantrags ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids im Umfang der Beschwerdevorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen und vor dem Bundesfinanzgericht nicht mehr verfahrensgegenständlich. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 1. October 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104111/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104111.2023
Stammnummer
146113
Gültig
01.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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